fullscreen: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Umsatz ohne Dazwischenkunft des Händlers zunächst gar nicht von 
den alten Zöllen an der Strafse erfafst werden soll, sondern nur der 
Grofsverkehr des reisenden und ortsfremden Händlers. 1 ) 
So liegen bereits im Strafsenzoll Keime, mit denen er Funktionen 
eines Grenzzolls erfüllen bezw. in diesen übergehen kann, sobald der 
Bedarf eintritt. Bereits im sechzehnten Jahrhundert hat man einmal 
die Idee gehabt, in den Haupteingangsplätzen um die Grenzen des 
Reichs Zölle zu legen, womit man den Verkehr von und nach 
Deutschland kontrolliert und getroffen haben würde; eine Aufhebung 
der inneren Zölle war damit nicht beabsichtigt. 
Aus den älteren primitiven Voraussetzungen wuchsen die Sperr 
systeme des achtzehnten Jahrhunderts heraus, die Österreich und 
*) So hat Bremen die Befreiung von Zoll an seinen Hauptstrafsen, in 
Bremervörde, Wildeshausen, (Langwedel) erworben, und später im sechzehnten 
Jahrhundert berufen sich die Bremer darauf, dafs sie zollfrei im Erzstift sind. 
[Zum ersten Brem. Urkunden!)., I, S. 159, Nr. 138, S. 164, Nr. 142, S. 392, Nr. 351, 
(S. a. S. 389, Nr. 348.) zum zweiten Bremer Staatsarchiv. — Das bremische Staats 
archiv bewahrt ziemlich viele Konvolute über Verhältnisse mit auswärtigen Zoll 
stätten, Befreiungen etc., die interessant für die Strafsen sind, auch mit den im 
Ü.-B, publizierten älteren Urkunden, den Ausschreibungen des Freimarkts, 
(W. v. B i p p e n, Aus Bremens Vorzeit, Bremen 1886, S. 183.), ein Bild von der alten 
Handelsausdehnung geben.] Münden erhielt durch das Privileg Herzog Ottos 
des Kindes von 1246 Befreiung von Zoll im ganzen Lande (Origiues Guelficae, 
Hannover 1750—80, tom. IV, p. 66, p. 101, Nr. 91; J. H. Willigered, 
Gesch. v. Münden, Göttingen 1808, S. 179; Job. Lud. Quentin, Bericht, 
e. Abrisses v. d. Schiffahrt a. d. Weser, Göttingen 1788, S. 12; Lotze, Ge 
schichte d. St. Münden, 1878, S. 235), in Brandenburg vergl. Heinr. v. Beguelin, 
Histor.-kritische Darstellg. d. Accise- u. Zollverfass, i. d. Preuss. Staaten, Berlin 
1797, S. 56; Franz Brandenburg, Hdb. z. prakt. Kenntn. d. Zollwesens, 
der Zollverfass, u. Zollgesetze v. d. Kurmark Brandenburg, Berlin 1800, 
S. LXVIII etc., auch Gesamtverleihungen des Kaisers kommen vor [u. a. Nürnberg 
(J. F. Roth, Gesch. d. nürnb. Handels, Leipzig 1800—02, I. Teil, S. 11, 23, 
IV. T., S. 3 ff.), Gelnhausen (C. W. Zöllner, Das Zollregal d. d. Könige bis 
z. J. 1235, Progr. Chemnitz 1888, S. 15)], ohne dafs die Befreiungen immer 
wirkungsvoll waren. Als Beispiel eines rein erhaltenen mittelalterlichen Systems 
in neuester Zeit ist auf Mecklenburg hinzuweisen. Die Städte haben ihre 
Stapel- und Bannrechte noch als intakte Rechtsquellen, und Reste der Rott 
blieben erhalten. Es bestanden nach wie vor Marktzölle und die überall im 
Lande verteilten Strafsenzölle, die den inneren Handelstransit ergriffen, ohne 
dafs der von jenseits der Grenze des mecklenburgischen Landes kommende Ver 
kehr eine Spezialbelastung erfuhr, die Exemtionen der Ritterschaft, Prinzip 
der Bezollung des feilen Kaufs etc. Vergl. dazu Wilh. Lüders, Meklen- 
burgs Zoll-, Steuer- und Gewerbeverhältnisse, Hamburg 1842; T., Mecklenburg 
und der Zollverein, im Zollvereinsblatt, II. Jahrg., 1844, S. 803. S. im übrigen 
lm folgenden und Darstellung und Literatur in meinem Zur Geschichte der 
alten Handelsstrafsen in Deutschland, 1907; vergl. auch nächste Anmerkung. 
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