— 179 —
Umsatz ohne Dazwischenkunft des Händlers zunächst gar nicht von
den alten Zöllen an der Strafse erfafst werden soll, sondern nur der
Grofsverkehr des reisenden und ortsfremden Händlers. 1 )
So liegen bereits im Strafsenzoll Keime, mit denen er Funktionen
eines Grenzzolls erfüllen bezw. in diesen übergehen kann, sobald der
Bedarf eintritt. Bereits im sechzehnten Jahrhundert hat man einmal
die Idee gehabt, in den Haupteingangsplätzen um die Grenzen des
Reichs Zölle zu legen, womit man den Verkehr von und nach
Deutschland kontrolliert und getroffen haben würde; eine Aufhebung
der inneren Zölle war damit nicht beabsichtigt.
Aus den älteren primitiven Voraussetzungen wuchsen die Sperr
systeme des achtzehnten Jahrhunderts heraus, die Österreich und
*) So hat Bremen die Befreiung von Zoll an seinen Hauptstrafsen, in
Bremervörde, Wildeshausen, (Langwedel) erworben, und später im sechzehnten
Jahrhundert berufen sich die Bremer darauf, dafs sie zollfrei im Erzstift sind.
[Zum ersten Brem. Urkunden!)., I, S. 159, Nr. 138, S. 164, Nr. 142, S. 392, Nr. 351,
(S. a. S. 389, Nr. 348.) zum zweiten Bremer Staatsarchiv. — Das bremische Staats
archiv bewahrt ziemlich viele Konvolute über Verhältnisse mit auswärtigen Zoll
stätten, Befreiungen etc., die interessant für die Strafsen sind, auch mit den im
Ü.-B, publizierten älteren Urkunden, den Ausschreibungen des Freimarkts,
(W. v. B i p p e n, Aus Bremens Vorzeit, Bremen 1886, S. 183.), ein Bild von der alten
Handelsausdehnung geben.] Münden erhielt durch das Privileg Herzog Ottos
des Kindes von 1246 Befreiung von Zoll im ganzen Lande (Origiues Guelficae,
Hannover 1750—80, tom. IV, p. 66, p. 101, Nr. 91; J. H. Willigered,
Gesch. v. Münden, Göttingen 1808, S. 179; Job. Lud. Quentin, Bericht,
e. Abrisses v. d. Schiffahrt a. d. Weser, Göttingen 1788, S. 12; Lotze, Ge
schichte d. St. Münden, 1878, S. 235), in Brandenburg vergl. Heinr. v. Beguelin,
Histor.-kritische Darstellg. d. Accise- u. Zollverfass, i. d. Preuss. Staaten, Berlin
1797, S. 56; Franz Brandenburg, Hdb. z. prakt. Kenntn. d. Zollwesens,
der Zollverfass, u. Zollgesetze v. d. Kurmark Brandenburg, Berlin 1800,
S. LXVIII etc., auch Gesamtverleihungen des Kaisers kommen vor [u. a. Nürnberg
(J. F. Roth, Gesch. d. nürnb. Handels, Leipzig 1800—02, I. Teil, S. 11, 23,
IV. T., S. 3 ff.), Gelnhausen (C. W. Zöllner, Das Zollregal d. d. Könige bis
z. J. 1235, Progr. Chemnitz 1888, S. 15)], ohne dafs die Befreiungen immer
wirkungsvoll waren. Als Beispiel eines rein erhaltenen mittelalterlichen Systems
in neuester Zeit ist auf Mecklenburg hinzuweisen. Die Städte haben ihre
Stapel- und Bannrechte noch als intakte Rechtsquellen, und Reste der Rott
blieben erhalten. Es bestanden nach wie vor Marktzölle und die überall im
Lande verteilten Strafsenzölle, die den inneren Handelstransit ergriffen, ohne
dafs der von jenseits der Grenze des mecklenburgischen Landes kommende Ver
kehr eine Spezialbelastung erfuhr, die Exemtionen der Ritterschaft, Prinzip
der Bezollung des feilen Kaufs etc. Vergl. dazu Wilh. Lüders, Meklen-
burgs Zoll-, Steuer- und Gewerbeverhältnisse, Hamburg 1842; T., Mecklenburg
und der Zollverein, im Zollvereinsblatt, II. Jahrg., 1844, S. 803. S. im übrigen
lm folgenden und Darstellung und Literatur in meinem Zur Geschichte der
alten Handelsstrafsen in Deutschland, 1907; vergl. auch nächste Anmerkung.
12*