Beziehung, also über Erwerb und Verlust von Staatsgebiet einfach
privatrechtliche Regeln über Okkupation, Dereliktion,
Tradition u. s. w. adoptirt. Es ist haltlos, wenn man die
völkerrechtliche „Haftung“ der Staaten für Handlungen ihrer
Organe oder Unterthanen in irgendwelchen Zusammenhang bringt
mit der privatrechtlichen Haftung des Individuums für Handlungen
anderer. Es ist haltlos, wenn man den Satz aufstellt, es wan-
dele das heutige Völkerrecht hinsichtlich irgendwelcher Normen
über Sucecession in staatliche Herrschaft auf den Bahnen des Pri-
vatrechts, soweit dies die Nachfolgeindinglicheoderandere
Rechte normirt.
Ich sage ausdrücklich: das heutige Völkerrecht. Denn ich
verkenne keineswegs, dass in der That die internationale Praxis
vergangener Jahrhunderte in weitem Umfange auf anderem Boden
gestanden. Wie weit —, das lässt sich freilich bei dem Mangel
ausreichender historischer Vorarbeiten noch nicht feststellen. Immer-
hin haben wir Beispiele genug für die Thatsache, dass die Staats-
herrscher in älterer Zeit zahlreiche Geschäfte, die auf entgeltliche
oder unentgeltliche, vorübergehende oder dauernde, vollkommene
oder theilweise Ueberlassung von Herrschaft über Staatsgebiete
gerichtet waren, durchaus nach den privatrechtlichen Kate-
gorien von Kauf, Tausch, Leibe, Depositum, Pfandvertrag
über Sachen behandelten.) Es mag dahin gestellt bleiben, ob
die Berufung auf privatrechtliche Grundsätze in dieser Beziehung
wirklich so oft, wie man behauptet hat?), nur geschehen sei, um
die eigentlichen Beweggründe diplomatischer Aktionen zu ver-
schweigen. Die Erscheinung erklärt sich zur Genüge aus der
einstigen Herrschaft einer patrimonialen Staatsidee, nach der der
Fürst als Eigenthümer des Landes und seiner Pertinenzen, näm-
lich der Unterthanen, erschien, ebenso wie sich die mannigfache
Verwerthung lehenreehtlicher Normen für Verhältnisse, die
wir heute als internationale bezeichnen würden, ungezwungen aus
der langen Dauer feudaler Anschauungen selbst nach. rechtlicher
oder doch thatsächlicher Lösung des Lehensverbandes begreifen
lässt. Gerade deshalb ist es überhaupt fraglich, ob man den Be-
1) Beispiele bei Günther, Europ. Völkerrecht. II. S. 92f., 153,
155 f.; v. Martens, Precis $ 7.
2) K. Th. Pütter, Beiträge zur Völkerrechtsgeschichte und Wissen-
schaft. Leipzig 1843. S. 74.