fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Beziehung, also über Erwerb und Verlust von Staatsgebiet einfach 
privatrechtliche Regeln über Okkupation, Dereliktion, 
Tradition u. s. w. adoptirt. Es ist haltlos, wenn man die 
völkerrechtliche „Haftung“ der Staaten für Handlungen ihrer 
Organe oder Unterthanen in irgendwelchen Zusammenhang bringt 
mit der privatrechtlichen Haftung des Individuums für Handlungen 
anderer. Es ist haltlos, wenn man den Satz aufstellt, es wan- 
dele das heutige Völkerrecht hinsichtlich irgendwelcher Normen 
über Sucecession in staatliche Herrschaft auf den Bahnen des Pri- 
vatrechts, soweit dies die Nachfolgeindinglicheoderandere 
Rechte normirt. 
Ich sage ausdrücklich: das heutige Völkerrecht. Denn ich 
verkenne keineswegs, dass in der That die internationale Praxis 
vergangener Jahrhunderte in weitem Umfange auf anderem Boden 
gestanden. Wie weit —, das lässt sich freilich bei dem Mangel 
ausreichender historischer Vorarbeiten noch nicht feststellen. Immer- 
hin haben wir Beispiele genug für die Thatsache, dass die Staats- 
herrscher in älterer Zeit zahlreiche Geschäfte, die auf entgeltliche 
oder unentgeltliche, vorübergehende oder dauernde, vollkommene 
oder theilweise Ueberlassung von Herrschaft über Staatsgebiete 
gerichtet waren, durchaus nach den privatrechtlichen Kate- 
gorien von Kauf, Tausch, Leibe, Depositum, Pfandvertrag 
über Sachen behandelten.) Es mag dahin gestellt bleiben, ob 
die Berufung auf privatrechtliche Grundsätze in dieser Beziehung 
wirklich so oft, wie man behauptet hat?), nur geschehen sei, um 
die eigentlichen Beweggründe diplomatischer Aktionen zu ver- 
schweigen. Die Erscheinung erklärt sich zur Genüge aus der 
einstigen Herrschaft einer patrimonialen Staatsidee, nach der der 
Fürst als Eigenthümer des Landes und seiner Pertinenzen, näm- 
lich der Unterthanen, erschien, ebenso wie sich die mannigfache 
Verwerthung lehenreehtlicher Normen für Verhältnisse, die 
wir heute als internationale bezeichnen würden, ungezwungen aus 
der langen Dauer feudaler Anschauungen selbst nach. rechtlicher 
oder doch thatsächlicher Lösung des Lehensverbandes begreifen 
lässt. Gerade deshalb ist es überhaupt fraglich, ob man den Be- 
1) Beispiele bei Günther, Europ. Völkerrecht. II. S. 92f., 153, 
155 f.; v. Martens, Precis $ 7. 
2) K. Th. Pütter, Beiträge zur Völkerrechtsgeschichte und Wissen- 
schaft. Leipzig 1843. S. 74.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.