durch die durch dasselbe geschaffene Rechtslage eine
allzu schnelle Ausdehnung der Carbidproduktion glücklicherweise
verhütet. Die Technik musste nämlich
erst Zeit und Ruhe finden, um die Schwierigkeiten
des elektrischen Ofens zu studieren und zu beseitigen.
Die Erfahrung hat späterhin gezeigt, dass selbst zu
der Zeit, als mehrere Carbidwerke nachher entstanden,
die Konstruktion des Ofens noch nicht soweit durchgebildet
war, wie es für eine rationelle Produktion
erforderlich gewesen wäre.
Dem Bullierpatent sollte Herbst 1897 ein unerwarteter
Feind entgegentreten. Die Deutsche Goldund
Silberscheide-Anstalt zu Frankfurt a./M. reichte
die Nichtigkeitsklage ein. Ihr schlossen sich später
Brown, Boveri & Co. und andere an. Die genannten
Firmen hatten insofern ein Interesse, als sie bei der
Neugründung von Carbidwerken, die unter der Herrschaft
des Patentes erschwert war, ihre elektrischen
Oefen und Einrichtungen absetzen wollten. Man hätte
nun annehmen sollen, dass sämtliche Firmen, die sich
mit der Herstellung derartiger Einrichtungen befassten,
mit den beiden obengenannten conform gingen. Eigentümlicherweise
war dies nicht der Fall. Die kleineren
Firmen vielmehr, die mit ihrem Absatz auf das
Inland angewiesen waren, hofften unter dem Schutze
des Patentes auf die Entwicklung einer nationalen
Industrie. Würde nämlich, so kalkulierten sie, das
Patent fallen, so würde der Carbidimport erlaubt sein
und damit die Produktion die vorteilhaften, billigen
Wasserfälle des Auslandes aufsuchen und dann würden
grössere in- und ausländische Firmen, wie z. B. die
beiden obengenannten, mit der Einrichtung der Carbidwerke
betraut werden. Dies entgegengesetzte Verhalten
der untereinander konkurrierenden Firmen
gegenüber dem Patente charakterisiert die Ver-