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daher wohl als regelmässige Erscheinung, aber nicht als
wesentliches Erfordernis des Kontokorrentvertrages betrachtet
werden.“ Nach dieser Darlegung müsste Kemmer auch die
einseitige Kreditgewährung, bei welcher im Laufe der Periode
bloss Rückzahlungen erfolgen, zum Kontokorrent rechnen.
Allein der genannte Autor ignoriert in seinen weiteren Ausführungen
die von uns angeführte Stelle vollständig und
spricht nur von einer gegenseitigen Kreditgewährung. Ja, er
geht schliesslich sogar so weit, die Möglichkeit eines Kontokorrents
mit einseitiger Kreditgewährung zu bestreiten. Nach
ihm 1 ) erzeugt also die Krediteröffnung im Kontokorrent, welche
sich aus Kreditbewilligungen und Rückzahlungen zusammensetzt,
an und für sich nicht ein eigentliches Kontokorrentverhältnis.
Jedoch könne sich, so fährt er fort, die Krediteröffnung
im Kontokorrent sehr leicht zu einem wirklichen
Kontokorrentverhältnis umgestalten. Dies sei dann der Fall,
wenn aus der ausdrücklichen oder stillschweigenden Absicht
der Parteien hervorgehe, dass die einzelnen Posten nicht als
Leistungen und Tilgungen, sondern als einzelne selbständige
Leistungen und Gegenleistungen bis zur gemeinsamen endgültigen
Abrechnung betrachtet werden sollen. Dies wäre
vom wirtschaftlichen Standpunkte des Kreditnehmers aus einer
blossen „Krediteröffnung im Kontokorrent“ sogar vorzuziehen,
da derselbe nicht nur als Kreditnehmer, sondern auch als
Kreditgeber erscheine. Hier sehen wir ganz besonders den
krassen Widerspruch in der Ausführung. Abgesehen davon
haben wir uns die Frage vorzulegen, ob ein solches Kontokorrent,
wie es Kemmer aunimmt, auch praktisch denkbar ist.
Wir können es nicht glauben. Welcher Kaufmann, oder besser
welcher Bankier würde, wenn jemand sich von ihm einen
Kredit eröffnen lässt und auf die entnommenen Summen Zahlungen
leistet, dieselben anders denn als Rückzahlungen auffassen?
Es ist ja geradezu widersinnig anzunehmen, der
Korrespondent erscheine in einem solchen Falle auch als
Kreditgeber. Diese Auffassung Kemmers wird übrigens auch
fast durchweg von den Anhängern der Theorie der gegen-')
Kemmer a. a. 0. S. 120 ff.