Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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gegenseitige  Kreditgewährung 1 ).  Eine  solche  Erklärung  kann
nach  den  Mannigfaltigkeiten  der  Formen,  welche,  wie  wir  gesehen, ­
  im  Geschäftsleben  Vorkommen,  unmöglich  stichhaltig
sein,  da  ebenso  die  einseitige  Kreditgewährung,  wie  die  gegenseitige, ­
  im  Kontokorrent  Vorkommen  kann.  Infolgedessen
müssen  auch  die  §§  355—57  auf  die  zuletzt  erwähnte  Form
der  laufenden  Rechnung  anwendbar  sein.  Es  geht  also  keineswegs ­
  an,  die  gegenseitige  oder  einseitige  Kreditgewährung  als
für  den  KontokorrentbegrifF  wesentlich  hinzustellen.  Doch
bleiben  sich  die  bisher  erwähnten  Schriftsteller  in  ihren  Darlegungen ­
  wenigstens  konsequent;  nicht  so  Kemmer.  Dieser
Autor  hat  sich  zu  verschiedenen  Inkonsequenzen  verleiten
lassen.  Worin  diese  bestehen,  wollen  wir  jetzt  sehen.  Beim
genannten  Schriftsteller  lesen  wir  S.  36:  „In  der  Regel  wird
ein  Kontokorrentverhältnis  nur  dann  eingegangen,  wenn  die
beiden  Kontrahenten  imstande  sind,  sich  gegenseitig  selbständige ­
  Leistungen  zu  machen.  Die  herrschende  Ansicht  betrachtet ­
  es  deshalb  als  ein  wesentliches  Erfordernis  des  Kontokorrentvertrags, ­
  dass  auf  beiden  Seiten  Leistungen  entstehen,
welche  geeignet  sind,  ein  selbständiges  Schuld-  und  Forderungsverhältnis ­
  unter  den  Parteien  zu  begründen.  Allein,  auch
wenn  nur  auf  einer  Seite  Leistungen  gemacht  werden  und  der
andere  Teil  nur  zurückbezahlt,  können  die  Parteien  dennoch
die  Vereinbarung  treffen,  dass  vor  Ablauf  einer  bestimmten
Frist  nicht  aufgerechnet,  vielmehr  das  ganze  Verhältnis  durch
eine  einmalige  Abrechnung  erledigt  werden  soll.  Der  Umstand, ­
  dass  auf  beiden  Seiten  Forderungen  entstehen,  kann
1)  Vgl.  Greber  a.  a.  0.  S.  131.  —  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass
auch  die  laufende  Rechnung  auf  Depositenkonto  nach  Ansicht  der  Vertreter ­
  der  Theorie  der  gegenseitigen  Kreditgewährung  nicht  zum  Kontokorrent ­
  gehört.  So  glaubt  Georg  Cohn  (Zeitsclir.  für  vergleichende
Rechtswissenschaft.  Bd.  3,  S.  79),  R.  Hildebrand  (a.  a.  0.  S,  138)  vorwerfen ­
  zu  können,  es  gehe  wohl  zu  weit,  wenn  er  (Hildebrand)  ausrufe,
  dass  es  ohne  Kontokorrent  keinen  Scheck  gebe  und  zwar  deshalb,
weil  beim  Scheckverkehr  das  charakteristische  Merkmal  eines  jeden  Kontokorrentverkehrs, ­
  die  gegenseitige  Kreditgewährung  fehle.  Da  aber,  wie
wir  gesehen,  die  gegenseitige  Kreditgewährung'kein  charakteristisches
Merkmal  des  Kontokorrentverkehrs  bildet,  wird  der  Cohnsche  Vorwurf
hinfällig.
            
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