140
5. Kapitel
fallen, die ohne ausdrückliche Genehmigung ihren Be
trieb einstellten.
Da erzwangen die liberal-manchesterlichen Gruppen
das Berggesetz vom 24. Juni 1865, und dadurch wurde
mit einem Schlage die ganze industrielle Zukunft Deutsch
lands in die Hände derjenigen gelegt, deren Interessen
durch dieses Gesetz gefördert wurden.
Der Zugang zum Grund und Boden und seinen
Schätzen sollte für jeden frei sein, das klang sehr plausibel
und verführerisch, als man das Gesetz einbrachte,- aber
was nützte diese Freiheit dem Gelehrten, dem Beamten,
dem Kleinbürger, dem Rrbeiter? Gar nichts! Wohl
aber denen, die wußten, weshalb sie solche Gesetze
wollten. Nun hatten sie Gelegenheit, für ein weniges
ungeheure Rechte einzutauschen, Rechte, die ganz unab
sehbar waren. Freilich meinte der Staat, als er sie
weggab, damit nur Rechte des Gebrauchs, der Nutz
nießung,- aber kaum ist ein Nlenschenalter verflossen,
und wir sehen durch mächtige Kapitalorganisationen
das Prinzip, andere vom Rechte auf den Grund und
Boden auszuschließen, also das Recht der Nichtbe
nutzung zum System erhoben und zu einer Stärkung
des Kapitals führen, die das Recht der Benutzung allein
nicht zu geben vermag. Denn wenn das Gesetz von
1865 nicht erschienen wäre, hätte der Staat das Recht,
noch nicht erschlossene Kohlenfelder selbst auszubeuten
und dadurch die Möglichkeit, der Macht der Syndikate
jede gefährliche Spitze zu nehmen.
Ruch auf anderen Gebieten sehen wir die deutliche
Tendenz der Gesetzgebung seit dem Einsetzen der libe
ralen, manchesterlichen Ära, alles zu tun, was den
Wert der Rechte am Grund und Boden zu erhöhen
vermochte. Möglichste Zurückdrängung der Grund-