Full text: Laienbrevier der National-Ökonomie

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6. Kapitel 
Wir wissen ganz gut, daß in Deutschland niemand 
zur Annahme der Reichsbanknoten, ja nicht einmal der 
Reichskassenscheine gezwungen werden kann, aber das 
Gewohnheitsrecht ist hier stärker als das geschriebene. 
Wir möchten das Gesicht eines preußischen Amtsrichters 
sehen, wenn bei Liquidation eines Zwangsverkaufes 
der Empfänger die Reichsbank- und Reichskassenscheine 
zurückweisen und Gold verlangen würde. 
Tatsächlich wird auch unser Papiergeld dadurch, 
daß alle Behörden und Staatskassen es annehmen und 
z. T. anzunehmen gezwungen sind, zum gesetzlichen Zah 
lungsmittel, und es ist nur eine Fiktion, wenn wir 
es anders auffassen. 
Wollen wir Klarheit in die heutigen Währungs 
und Geldverhältnisse bringen, dann müssen wir vor 
allem das Wesen vom Schein unterscheiden lernen. 
Wie belanglos überhaupt das Recht des Staats 
bürgers ist, im Privatverkehr die Annahme von Kassen 
scheinen und Banknoten verweigern zu dürfen, geht 
daraus hervor, daß in ruhigen, geordneten Zeiten nie 
mand von diesem Rechte Gebrauch macht, daß aber 
noch alle Staaten in Krisenzeiten und bei großen Er 
schütterungen den Zwangskurs des umlaufenden Papier 
geldes eingeführt haben. Also im einzigen Falle, 
wo dem Bürger sein Recht auf Verweigerung 
des Papiergeldes etwas nützt, hat er es nicht 
mehr. 
viel konsequenter ist man da in England, wo 
ein für alle mal die Roten der Bank of England 
„legal tender“ sind, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel, 
die jeder verpflichtet ist anzunehmen. 
Wir haben in Deutschland dieses Recht nicht, aber 
wir haben seine Substanz. Gewohnheitsmäßig ist in
	        
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