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6. Kapitel
Wir wissen ganz gut, daß in Deutschland niemand
zur Annahme der Reichsbanknoten, ja nicht einmal der
Reichskassenscheine gezwungen werden kann, aber das
Gewohnheitsrecht ist hier stärker als das geschriebene.
Wir möchten das Gesicht eines preußischen Amtsrichters
sehen, wenn bei Liquidation eines Zwangsverkaufes
der Empfänger die Reichsbank- und Reichskassenscheine
zurückweisen und Gold verlangen würde.
Tatsächlich wird auch unser Papiergeld dadurch,
daß alle Behörden und Staatskassen es annehmen und
z. T. anzunehmen gezwungen sind, zum gesetzlichen Zah
lungsmittel, und es ist nur eine Fiktion, wenn wir
es anders auffassen.
Wollen wir Klarheit in die heutigen Währungs
und Geldverhältnisse bringen, dann müssen wir vor
allem das Wesen vom Schein unterscheiden lernen.
Wie belanglos überhaupt das Recht des Staats
bürgers ist, im Privatverkehr die Annahme von Kassen
scheinen und Banknoten verweigern zu dürfen, geht
daraus hervor, daß in ruhigen, geordneten Zeiten nie
mand von diesem Rechte Gebrauch macht, daß aber
noch alle Staaten in Krisenzeiten und bei großen Er
schütterungen den Zwangskurs des umlaufenden Papier
geldes eingeführt haben. Also im einzigen Falle,
wo dem Bürger sein Recht auf Verweigerung
des Papiergeldes etwas nützt, hat er es nicht
mehr.
viel konsequenter ist man da in England, wo
ein für alle mal die Roten der Bank of England
„legal tender“ sind, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel,
die jeder verpflichtet ist anzunehmen.
Wir haben in Deutschland dieses Recht nicht, aber
wir haben seine Substanz. Gewohnheitsmäßig ist in