Full text: error

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5. Kapitel 
1. als Tausch einer Sache gegen eine anbete, 
2. als Tausch einer Zache gegen Arbeit, 
3. als Tausch einer Sache gegen Rechte, 
und in allen Fällen haben mir es mit 2 Unterabtei 
lungen zu tun, nämlich 
a) im nationalen, 
b) im internationalen Verkehr, in anbeten u)or en 
a) im kampfleeren Raume unb 
b) bort, wo brutale Machtfragen am Lnbe aller 
Argumentationen stehen. 
A. Tausch einer Sache gegen eine anbete. 
Sehen wir uns zunächst biesen Fall an. Bei ihm, 
ben wir gemeinhin tOareni)anbei nennen, läßt sich 
klarsten unb einfachsten seine nach allen Seiten hin wer - 
bilbenbe Eigenschaft nachweisen. 
Allerbings müssen wir hierbei erst einmal fes ' 
stellen, was benn eigentlich unter einer Sache zu ver 
stehen ist. hier hat bie fortwährend Anmenbung ber 
römisch rechtlichen Definition ben klaren Begriff einer 
Sache leibet so verwirrt, baß wir ihn erst einma 
roieber herausschälen müssen. 
Dem römischen Bürger — unb somit bem römi 
schen Rechte — war, wenigstens in seiner späten (be 
schichte, alles außer ber freien Persönlichkeit 
„Sache", b. h. ein Ding, mit bem er nach freiem 
Ermessen Gebrauch unb Mißbrauch treiben konnte. 
Sein Haus, seine Frau, seine Rinber, seine Sklaven, 
seine Maren, sein Lanbbesitz, alles war ihm 5ache. 
Fortschreitenbe Erkenntnis unb nicht zum min- 
besten germanische Rechtsbegriffe haben mit ber Seit 
tDeib, Rinber unb Sklaven aus bem Sachregister ge 
strichen, aber unsere Juristen befinieren heute noch
	        
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