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5. Kapitel
1. als Tausch einer Sache gegen eine anbete,
2. als Tausch einer Zache gegen Arbeit,
3. als Tausch einer Sache gegen Rechte,
und in allen Fällen haben mir es mit 2 Unterabtei
lungen zu tun, nämlich
a) im nationalen,
b) im internationalen Verkehr, in anbeten u)or en
a) im kampfleeren Raume unb
b) bort, wo brutale Machtfragen am Lnbe aller
Argumentationen stehen.
A. Tausch einer Sache gegen eine anbete.
Sehen wir uns zunächst biesen Fall an. Bei ihm,
ben wir gemeinhin tOareni)anbei nennen, läßt sich
klarsten unb einfachsten seine nach allen Seiten hin wer -
bilbenbe Eigenschaft nachweisen.
Allerbings müssen wir hierbei erst einmal fes '
stellen, was benn eigentlich unter einer Sache zu ver
stehen ist. hier hat bie fortwährend Anmenbung ber
römisch rechtlichen Definition ben klaren Begriff einer
Sache leibet so verwirrt, baß wir ihn erst einma
roieber herausschälen müssen.
Dem römischen Bürger — unb somit bem römi
schen Rechte — war, wenigstens in seiner späten (be
schichte, alles außer ber freien Persönlichkeit
„Sache", b. h. ein Ding, mit bem er nach freiem
Ermessen Gebrauch unb Mißbrauch treiben konnte.
Sein Haus, seine Frau, seine Rinber, seine Sklaven,
seine Maren, sein Lanbbesitz, alles war ihm 5ache.
Fortschreitenbe Erkenntnis unb nicht zum min-
besten germanische Rechtsbegriffe haben mit ber Seit
tDeib, Rinber unb Sklaven aus bem Sachregister ge
strichen, aber unsere Juristen befinieren heute noch