Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

1942 
VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhältntifie. 
Ichuldigt werden können und dürfen, daß eS anderswo auch fo „üblich“ 
jet, Gegen eine gejebliche Befchränkung auf das „Nebliche“ ift darum 
auch {don in %. 11, 293 Stellung genommen worden, 
. Anderfeits wird man Freilid auch auf den Xoftenpunkt nad 
jeiner Berhältnismäßigkeit eine gewifje billige Rückicht zu nehmen 
haben, vol. Dertmann Bem. 2, C, 7. _ 
Bei einem NeuHau wird der Arbeitgeber zunüächit annehmen 
dürfen, daß die Baupolizei den Borfehriften in $ 120a Gew.D. nach“ 
Gegen it, val. Ripr. d. DLG. (Stettin) Bd. 5 S. 245 und oben 
unter 8. 
Herner it noch zu betonen, daß auch der Dienftleiftende 
jeinerfeit3 verpflichtet ift, den Dienftherrn auf den Mangel 
etwaiger Schußvorridhtungen, joweit er zur Beurteilung 
diefes Mangel8 fähig it, aufmerkfam zu machen und e8 kann zum 
mindeiten Fonkfurrierendes Verfchulden auf feiner Seite an- 
genommen werden, menn er dies unterläßt und infolgedeffen Schaden 
erleidet. Wal. fpeziell bezüglich fhabhafter Gerätfchaften ROE. vom 
9, uli 1904 im Jächf. Arch. Bd. 14 S. 771, Ripr.. d. DLOG. (Stettin) 
Bd. 9 S. 287, Aubhlenbeck in Yır, Wichr. 1904 S, 598. Val. ferner 
unten Bem. V, g, fomie Kipr. d. DLG®, (Celle) Bd. 6 S. 81. 
Allgemein it auch davon auZzugehen, daß der Dienlipflihtige 
jüich Telbjit durch Anftrengung feiner Yufmerkfamfkeit vor Schaden 
ıhiügen muß, vol. Seuff. Urch. Bd. 57 Nr. 171 und ferner Öruchot, 
Beitr. Bd. 48 S. 910; wie DVertmann in Bem. 2, c, y richtig bemerkt, 
fann übrigen3 dieje VPflicht des Dienitpflichtigen zur Erkundigung fi 
nur auf übliche Schubvorrichtungen beziehen. CN ferner auch Hilfe 
über die Schadhaftigkeit von Leitern in Bl. f. RA, Bd. 73 S, 89, fowie 
N Li Praxis IMpr. d. DLSG. (Kiel) Bd. 17 S. 412, Recht 1909 
Nr. , 
Der Dienitverpflidhtete hat zu beweifen, daß die erforder“ 
lichen Sicherheitsborrichtungen nicht getroffen waren (jo Ripr. d. OLG 
‚SHamburg] Bd. 10 S. 179, jedoch nicht bedenkenfrei.) 
Aus der Praxi3 val. noch weiter: MRipr. d. OLG. (Vamberg) Bd. 17 
S. 409 Verlegung beim Gebrauch einer Wardhmafchine), Bd. 17 Brauns 
jehweig) S. 410 (Mabeln in der Wärjche), Yur. Wihr. 1908 S. 449 
Tötung bei Obduktion eines milzbrandverdächtigen Tieres), KRecht 1908 
Yr. 729, Warneyer Erg.-Bd. 1908 Yr. 206 (Falltüre in Mietwohnungen), 
Recht 1907 Nr. 3794 Bieraufzug), Iur. Wichr. 1910 S. 280 Mr. 6 
Unfall auf der Kellertreppe), -S. 282 Nr. 9 (auf der noch nicht ge- 
reinigten Treppe). 
Bu b. Unter den „Anordnungen und der Leitung“ des Dienitgebers {ind nicht 
oloß fpezielle Borfchriften desfelben, jondern auch folche allgemeiner Art zu ver“ 
eben. Dies ergibt HH fhon aus der Bedeutung des Wortes: „regeln“. 
x) & fallen alfo hbierunter Arhbeitsordnungen, Initruktionen 
und Warnungen für die Dienitleiitenden. Warnungen für 
dritte Verfonen gehören jedenfall8 nicht hieher zu S& 618, Der nur 
vom Verhältnifje des Dienitherechtigten zum Dienitverpflichteten und 
von Gefahr für leßteren fpricht (abweichend Yertmann in Dem. 2, c, 8 
unter Bezugnahme auf Seuff. Arch. Bd. 43 Nr, 266; val. aber auch 
unten Bem. V, c). Daß jene a jowobhl auf Jhriftlicdhe, 
wie auf mündliche Weifungen und VBerhaltungsmaßregeln je nach 
Beicdhaffenheit der Umitände zu bezieben Ut, bedarf feiner näheren 
Begründung. 
Der Dienuüherr haftet für den Schaden, der dem Bedien- 
iteten infolge der aufgetragenen DBeforgung von Leben und 
Sefundheit gefährdenden Dienitleinungen erwächft, wenn dıe 
Bejorgung befondere fadhveritändige Anweifung oder Be: 
auffichtigung erforderte, folde aber {huldbhaft unterlafien 
murde, |. bayr. Oberft. LS. in Bl. f. RA. Bd. 68 Bd. 40 und val. 
hiezu auch Windiheid-Ripp S 401, Seuff, Urch. Bd. 43 Nr. 266 und 
Bd. 46 Nr. 255, fowie ROEC. Bo. 34 S. 1 (Gaftung eines Handıreris- 
meijter8 für Berlegungen, die fichH der Lehrling durg Unkunde bei 
der Arbeit infolge mangelnder Unterweifung jugeaogen hat), ferner 
Aublenbecrk in Sur. Wichr. 1904 S. 596, 597, Iomie ROSE. bei Ware 
3)
	        
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