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mehr zum Staatsmonopol werden ? Warum ahmt man
nicht das Beispiel der schweizerischen Regierung nach,
die sowohl in einem Project für die Errichtung einer
Nationalbank, ßlsiauch in dem Gesetz^über die Organisation
der 1898 zurückgekauften Eisenbahnen sorgsam eine
trennende Schranke zwischen der Politik und der Leitung
der Staatsbetriebe aufgerichtet hat ?
Die Verwaltung der schweizerischen Eisenbahnen steht
in der That der politischen Centralgewalt vollständig unab
hängig gegenüber. Die Mitglieder des Directionsrates
werden zum Teil vom Bundesrat, zum Teil vom Nationalrat
und zum Teil von den verschiedenen Cantonen ernannt.
Ihre Functionen sind unvereinbar mit politischen und
administrativen Functionen. Sie sind unpolitische Berufs
männer, anstatt berufsmässige Politiker zu sein.*)
Dasselbe System der Selbständigkeit in der Verwal
tung hat in den meisten englischen Colonicen Australiens
bei den Eisenbahnen,**) in den Vereinigten Staaten bei
den Arbeitsämtern und dem öffentlichen Unterricht,***)
in Belgien bei der Sparcasse und den communalen Credit-'
anstalten — Staatsinstituten, aber mit dem Rechte von
juristischen Personen ausgestattet und von den reinen
Staatsanstalten unterschieden —, in England auf dem Ge
biete der Stadtverwaltung, bei den Schulämtern, den Ge
sundheitsräten u. s. w., u s. w.,f) ausgezeichnete Erfolge
gehabt.
Wenn man dieses System auf alle öffentlichen Dienste
ausdehnen würde, dann würde man auch eine Unzahl von
Missständen abschaffen, die aus der Unzuständigkeit und
*) Botschaft des Bunderraths vom 25. März 1897. Capitel V
Organisation der Staatsbahnen, pag. 141—154.
**) W. M. Acworth: Governement railways in a democratic
state. (Economie journal, December 1892.)
***) De Laveleye: Le gouvernement dans la démocratie.
(Paris, Alcan, 1891) II, pag. 121.
f) Vauthier: Le gouvernement local de l’Angleterre,
(Paris, Rousseau, 1895) Cap. VII u. IX.