Full text: Die Entwickelung zum Socialismus

einbringen, dass man die Schuldzinsen damit decken 
kann.“*) 
Diese Kritik leidet offenbar einigermassen an Ueber- 
treibung. Trotz des ausserordentlich hohen Rückkauf 
preises war z. B. die Vereinheitlichung der belgischen 
Eisenbahnen — ganz abgesehen von den Vorteilen, die 
daraus für das Publicum und für das Personal entspringen 
— vom finanziellen Gesichtspuncte aus keine unvorteilhafte 
Massnahme.**) Aber trotzdem bleibt doch wahr, dass 
der Rückkauf der Productionsmittel dann, wenn er das 
Wachsen der öffentlichen Schuld als Gegenstück hat, der 
Existenz einer Classe von Rentnern, die dank der Aus 
beutung fremder Arbeit ohne eigene Arbeit leben können, 
kein Ziel setzt. Und unter diesen Umständen kann man 
die Unterdrückung dieser Classe von Parasiten nur von 
einem Bankerott oder von der Amortisation erwarten. Eins 
von beiden muss geschehen: entweder müsste sich der 
Staat weigern oder sich in der Unmöglichkeit befinden, 
seinen Verpflichtungen nachzukommen — was doch auf 
indirectem Wege wieder zu der Hypothese der Enteignung 
ohne Entschädigung führt —, oder der Staat führte eine 
stufenweise Amortisation der öffentlichen Schuld durch. 
Um indessen zu amortisieren, muss man Mittel haben, 
und diese Mittel müssen notwendigerweise entweder von 
der Arbeit oder von erworbenem Vermögen gefordert 
werden. Und das führt uns auf die Untersuchung, durch 
*) Finet: Le régime financier de la Belgique. Nécessité d’un 
budget du domaine collectif (Brüssel, 1894), pag 19. 
**) Die Rückkäufe sind durch Uebereinkommen oder auf Grund 
von Clauseln in den Concessionen durchgeführt worden. Die Ex 
propriation im öffentlichen Interesse, die sich auf Art. 545 des Code 
civil und Art. 11 der belgischen Verlassung stützt, bezieht sich 
zwar auf alle Arten des Eigentums, ist aber praktisch nur beim Grund 
eigentum organisiert worden. Ueber die Notwendigkeit eines allge 
meinen Gesetzes über die Expropriation im öffentlichen Interesse 
siehe Faider: De l’extension en toutes matières du droit d’expro 
priation. (Lüttich, Desoer, 1897.)
	        
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