48
Gründen" anbelangt, so constatirt Dr. Schuler ebenfalls, daß „die
durch das schweizerische Fabrikgesetz in ihrer Zahl so bedeutend reducirten
Kinder ohne technischen Nachtheil durch ältere Leute ersetzt worden
sind. Auch die schweizerischen Fabrikinspectoren kennen Fälle, wo
ältere Frauen nicht nur die für unentbehrlich gehaltenen Kinder ersetzten,
sondern eine größere Production zu Tage brachten."
Thatsächlich haben auch fast nur die sächsischen Industriellen und
Abgeordneten den bezüglichen Reichstagsbeschlüssen eine lebhaftere Op
position entgegengesetzt, was um so weniger gerechtfertigt ist, als im
Königreich Sachsen bloß eine achtjährige Schulpflicht besteht und so
thatsächlich der Zulassungstermin wohl meistens nur um ein Jahr (von
12 auf 13) Jahre sich verschieben würde. Wenn anderseits die rheinisch-
westfälische Concurrenz-Jndustrie auf die Kinderarbeit verzichtet: was
berechtigt die sächsische Industrie, die Ausnutzung der Kinderarbeit als
dauerndes Privileg für sich in Anspruch zu nehmen?! Es handelt sich
um die Erhaltung der physischen und sittlichen Volkskraft,
um die Zukunft unserer Nation; die Gesetzgebung muß sich von höhern
Gesichtspunkten bestimmen lassen, als daß sie dem Egoismus und den ein
seitigen Interessen einzelner Industrieller Rechnung tragen könnte.
Schwieriger sind die Bedenken wegen des Ausfalls des Ver
dienstes mancher Arbeiterfamilien. Wir sagen ausdrücklich: „mancher"
Arbeiterfamilien — d. h. derjenigen Arbeiterfamilien, welche viele Köpfe
zählen und in denen der Vater der einzige Ernährer ist. In solchen
Familien ist in der That die Noth oft groß und wird der Ausfall auch
eines kleinen Mehrverdienstes schmerzlich empfunden. Wenn eine zu
treffende gesetzliche Formulirung gefunden werden könnte, würde
es gewiß dankenswerth sein, solchen Ausnahmefällen Rechnung zu
tragen — nicht bloß durch frühere Zulassung zur Fabrikbeschäftigung,
sondern auch durch frühere Entlassung aus der Schule. Eine solche
Formulirung ist aber bisher noch nicht gefunden worden; auch Vorschläge
zur Bildung localer Commissionen — vielleicht zusammengesetzt
aus einem von der höhern Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Arzt
und je einem Vertreter der kirchlichen, der politischen (Armen-Verwaltung)
der Schulbehörde und der Arbeiter (Krankenkassen) — haben bisher keinen
Anklang gefunden. Wegen solcher Ausnahmefälle kann aber nun
auf eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht verzichtet werden-
Die Gesetzgebung muß immer das Allgemeine im Auge behalten:
im Allgemeinen aber wird das Verbot der Kinderarbeit auf das Gesa mmt-
Einkommen der Arbeiter nur günstig wirken. Die Einrichtung von
Halbtags-Schichten der Kinder (bei höchstens sechsstündiger Arbeitszeit),
die damit gegebene „ Anlernling" und Einübung der doppelten Anzahl