Zweiter Teil
Die kaufmännisch-technische Seite der laufenden
Rechnung
§ 7
Die Bedingungen für laufende Rechnungen
Ehe ein Privat- oder Geschäftsmann mit einem Bankier
oder einer Bank in Kontokorrentverbindung tritt, ist es üblich,
vorher die Bedingungen und Leistungen festzusetzen, welche
jede Partei zu erfüllen hat, um eine Vermeidung des zeitraubenden
Abschliessens der einzelnen Geschäfte mit Rede und
Gegenrede herbeizuführen. Aus diesem Grunde teilen die
Banken ihren Kunden die bei ihnen geltenden Bestimmungen
mit, welche bei fast allen Instituten ziemlich gleich sind.
Diese Bestimmungen sind allerdings bloss allgemeiner Natur
und können daher von Fall zu Fall Abänderungen erfahren.
Wir wollen hier nicht näher auf ihren ganzen Inhalt eingehen,
sondern verweisen auf den Anhang, in welchem wir die gedruckten
Bedingungen einiger Berliner Grossbanken beifügen.
Wir beschränken uns vielmehr darauf, auf die Gefahren hinzuweisen
(auf welche übrigens schon mehrere Male aufmerksam
gemacht wurde), welche einzelne Bestimmungen verschiedener
Banken im Gefolge haben können. Sie sind gewissermassen
ein Versuch, sich von jeglicher Verantwortlichkeit zu befreien.
So heisst es z. B. in den Bedingungen für den Kontokorrentund
Geschäftsverkehr einer Berliner Grossbank: „Die gesonderte
Aufbewahrung sämtlicher uns zur Aufbewahrung oder
als Pfand übergebenen Wertpapiere erfolgt in Gemässheit der