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pflichtet, binnen drei Tagen ein Verzeichnis der Stücke mit
Angabe der Gattung, des Nennwertes, der Nummern oder
sonstigen Unterscheidungsmerkmale zu übersenden. Von der
Uebersendung des Nummernverzeichnisses kann unter gewissen
Umständen zwar abgesehen werden, aber wenn sie erfolgt,
hat sie richtig zu sein. Geben indes die Banken falsche
Nummern an, so haben sie der ihnen obliegenden gesetzlichen
Pflicht nicht genügt und sind für die daraus entstehenden Folgen
verantwortlich zu machen 1 ). Und dies vollkommen mit Recht,
da sonst für den Kunden, wenn die Bank in seinem Aufträge
Papiere gekauft und in Depot genommen hat (welche er gar
nicht zu sehen bekommt), keinerlei Möglichkeit besteht, die
Richtigkeit der aufgegebenen Nummern zu kontrollieren.
Wir sehen also, dass in den Bedingungen mitunter sehr
bedenkliche Bestimmungen enthalten sind, auf welche nicht oft
genug hingewiesen werden kann im Interesse des Bankkunden,
welcher sich leider nur zu oft mit den ihm übersandten Bedingungen
ohne jegliche Prüfung derselben einverstanden erklärt
in der Annahme, sie seien vollkommen einwandfrei. —
Mehrere Banken übersenden auch noch nach Ablauf einer jeden
Kontokorrentperiode ihren Korrespondenten solche gedruckte
Bedingungen, welchen eine Benachrichtigung vonseiten der
Bank an den Kunden über die Höhe des verbleibenden Saldobetrages
mit der Aufforderung, denselben zu prüfen und bei
Rechtbefinden schriftlich anzuerkeunen, vorausgeht * 2 3 * ). Zur Prüfung
des Rechnungsauszuges wird gewöhnlich eine Präklusivfrist
von einigen Wochen festgesetzt, innerhalb welcher der
Korrespondent Einwendungen gegen die Rechnungsabschlüsse
machen kann. Die Anerkennung des Saldos muss indessen nicht
immer schriftlich erfolgen; sie kann auch mündlich abgegeben
werden. Erfolgt keinerlei Erklärung, so ist nach Handelsgewohnheitsrecht
eine stillschweigende Anerkennung dann anzunehmen,
wenn der Empfänger des Rechnungsauszuges die
Geschäftsverbindung ohne jeglichen Einwand fortsetzt 8 ).
’) Vgl. Bon di, Die Berufspflichten des Bankiers, Berlin 1897, S. 21.
2 ) Siehe Anhang I dieser Schrift.
3 ) Vgl. besonders die Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts,
II, S. 116.