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Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
Hier ist die Sache ganz anders. Der feststehende Steuerbetrag
ist am Anfang des Steuerjahres unter die Gemeinden verteilt. Wenn
nun eine neue Gemeinde mit einer Steuerforderung auftritt, so ist
für diese kein Steuer betrag mehr vorhanden. Jetzt kann es der
Gesellschaft nicht mehr gleichgültig sein, ob sie auch in dieser Gemeinde
Steuern bezahlt, denn sie würde einfach einen Vermögensnachteil
erleiden. Nach den bestehenden Gesetzen ist die Forderung
der Gemeinde aber zweifellos berechtigt, denn die Steuerpflicht
beginnt mit dem ersten desjenigen Monats, der der Eröffnung des
Geschäftsbetriebes folgt. Was ist die Folge, wenn die Zensitin nicht
mehr Steuern zahlen will, als sie gesetzmäßig muß ? Sie muß, obwohl
die Einschätzung fraglos von allen Seiten rechtmäßig erfolgt
ist, dennoch die Hilfe eines Rechtsmittels in Anspruch nehmen, also
den Antrag auf Verteilung stellen. Die ganze langwierige Verteilungsberechnung
beginnt von neuem, diesmal allerdings nicht für
die Gesellschaft, sondern für den zuständigen Bezirksausschuß. Schon
um diese ungeheure Arbeitslast für diese Behörde zu verringern,
hätte der Staat ein Interesse daran, eine durchgreifende Änderung
der bezüglichen Gesetzgebung vorzunehmen, auf die ich nachher
zurückkomme. Die Schwierigkeiten werden natürlich immer größer,
je mehr neue Betriebsstätten im Laufe eines Steuerjahres entstehen.
Es kommt ja allerdings nicht vor, daß der Bezirksausschuß nach
Stellung des Antrags auf Verteilung dieselbe sofort vornimmt,
sondern er wartet das Ende des Steuer] ahres ab, fragt bei der
Zensitin an, ob noch weitere Forderungen in die Verteilung einbezogen
werden sollen, und verteilt erst dann, wenn alle Forderungen
feststehen. Dabei ist es dem B. A. auch gleichgültig, wie lange die
Gesellschaft warten muß, bis sie die endgültigen, an sie gestellten
Forderungen des Steuerjahres kennt. Stehen nun endlich die einzelnen
Forderungen fest, so wird das ganze Steuerjahr in so viele
Perioden von vollen Monaten eingeteilt, als neue Betriebsstätten in
dem Jahre entstanden oder alte weggefallen sind. Für jede Periode
und für jede Gemeinde wird das Einkommen berechnet, d. h. es
werden also so viele Verteilungspläne als Perioden auf gestellt. (Urteil
des O. V. G. vom 18. März 1896.) Man denke sich diese unnötige
Arbeit; dabei ist der Unterschied, den das Hinzutreten oder Wegfallen
einer Gemeinde auf das steuerpflichtige Einkommen der
anderen ausübt, im allgemeinen sehr unbedeutend. Wie ist nun die
Änderung möglich? Ich will hier nicht von einer einfachen Abschaffung
der Gemeinde-Einkommensteuer sprechen, denn diese
schöne Einnahme wird den Gemeinden wohl keinesfalls genommen
werden können. Aber einfacher kann die Sache ohne weiteres
werden. Einmal könnte gesagt werden : die Gemeinde-Einkommensteuer
wird für Preußen nur am Sitz der Zentrale gezahlt. Dies
würde den kleineren und an sich schon weniger leistungsfähigen
Kommunen, in welchen keine Versicherungsgesellschaften bestehen,
allerdings große Nachteile bringen. Es wird aber einerseits schon
in anderen Bundesstaaten ähnlich gehandhabt, und anderseits könnte
auch, wie in Preußen bei der Gewerbesteuer, amtlich verteilt werden,