Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
107
wobei nach erfolgter Verteilung eröffnete Betriebsstätten bei der
Verteilung für das laufende Steuerjahr außer Betracht bleiben (vgl.
Art. 53 Nr. 3 der Anweisung des Finanzministers vom 4. November
1895 zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
Die Sache ließe sich also dadurch erheblich vereinfachen, wenn bestimmt
würde, daß nur diejenigen Gemeinden Anteil an der Verteilung
haben, in welchen zu Beginn des Steuerjahres Betriebsstätten
unterhalten werden. Die im Laufe des Steuerjahres hinzutretenden
Betriebsstätten bleiben außer Betracht. Es genügt also ein
Zusatz zum § 60 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
von folgendem Jnhalt:
»Bei den in § 47 genannten Zensiten beginnt und erlischt die
Steuerpflicht in den außerhalb der Sitzgemeinde belegenen Betriebsstätten
mit dem auf die Errichtung bezw. Schließung folgenden
Steuerjahre« — nicht, wie es bisher heißt, Monat.
Ich möchte hier noch auf einen unmittelbar mit der Verteilung
der Gemeindesteuern im Zusammenhang stehenden Mangel des
Staatseinkommensteuer-Gesetzes hin weisen, der an sich vielleicht
unwesentlich, für die Zensiten recht erhebliche Nachteile zur Folge
haben kann. Die Veranlagung zur Staatssteuer wird dem Steuerzahler
bekanntlich mitgeteilt durch Nennung des Steuersatzes unter
Hinweis auf die Steuerstufe in dem beigedruckten Steuertarif. Es
wird nicht genannt die genaue Ziffer des zur Besteuerung herangezogenen
Einkommens. Darin liegt der Mangel. Ich kann das am
besten durch ein Beispiel beweisen. Die Gesellschaft hat deklariert
z. B. 201 000 Mk. Einkommen. Sie wird bei einem Einkommen von
über 200 000 Mk. zu dem Staatssteuersatz von 8000 Mk. veranlagt.
Die Veranlagung entspricht ihrer Deklaration, sie läßt dieselbe also
rechtskräftig werden. Ihrem Gemeindeeinkommensteuer-Verteilungsplan
hat sie vorschriftsmäßig das deklarierte Staatssteuereinkommen
zugrunde gelegt. Dabei ergibt die Verteilung für mehrere Gemeinden
Einkommen, die hart an der Grenze der nächsten Steuerstufe liegen.
Beispielsweise Gemeinde A. 2980 Mk. usw. Im Laufe des Jahres, also
nach eingetretener Rechtskraft der Staatssteuer, erfolgt die Veranlagung
durch die Gemeinde A. statt in Steuerstufe 2700 bis
3000 Mk. zu 52 Mk. in der Stufe 3000 bis 3300 Mk. zu 60 Mk.
mit entsprechendem Kommunalzuschlag. Eine Rückfrage bei der
Gemeinde A. ergibt folgendes: Das der Gemeindeeinkommensteuerverteilung
zugrunde zu legende Einkommen beträgt nicht, wie im
Verteilungsplan der Staatssteuerdeklaration entsprechend angegeben
ist, 201 000 Mk., sondern 204 000 Mk. Hierdurch erhöht sich für
die Gemeinde A. das Einkommen von 2980 auf 3010 Mk. Auf eine
Anfrage bei der Staatssteuerverwaltung kommt der Bescheid, daß
tatsächlich der Staatssteuer durch Hinzurechnung des in den Reservefonds
X. gestellten Betrages ein Einkommen von 204 000 Mk. zugrunde
gelegt ist. Die Staatssteuerveranlagung ist rechtskräftig, und
gegen die Gemeindesteuerveranlagung ist daher nichts zu machen,
obwohl die Gesellschaft die Hinzurechnung der Rücklage in den
Reservefonds X, wenn sie ihr rechtzeitig bekannt geworden wäre,