M old (‘ n h a ucr. Versicheriingsrecht und Versicherungswirtschaft.
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regend zii wirken vermag. Bei der großen Wichtigkeit der zur Erörterung
stehenden Frage und angesichts des Umstandes, daß hier
unserem Verein überhaupt die Möglichkeit zu einer Einwirkung fehlt,
würde ich es für einen Fehler halten, wollte man mit Rücksicht auf
die Reichsverfassung von einer Behandlung dieser Frage absehen.
Allgemeine Direktiven lassen sich für den versicherungswissenschaftlichen
Unterricht nicht aufstellen, die zu erhebenden Forderungen
sind vielmehr je nach der in Frage kommenden Bildungsstätte oder
dem zu erreichenden Zweck verschieden.
Wenn man mit Recht darüber klagt, daß in den gebildeten
Kreisen die Kenntnis von dem Versicherungswesen, seinen juristischen
und wirtschaftlichen Grundzügen, eine im Verhältnis
zur Wichtigkeit desselben sehr geringe ist, so läßt sich dies vor
allem auf den Umstand zurückführen, daß gerade an den Hauptstätten
des deutschen Bildungswesens, den Universitäten, das
Versicherungswesen bis jetzt noch eine Aschenbrödelrolle spielt.
Wenn wir von Göttingen absehen, so finden wir beim Durchblättern
der Vorlesungsverzeichnisse hier und da eine Vorlesung über Versicherungsrecht,
noch viel seltener eine über Versicherungswirtschaft
an gezeigt, obwohl ich nicht leugnen will, daß sich die
Dinge seit den letzten Jahren etwas zu bessern scheinen. So zeigen
für den kommenden Winter die Universitäten Berlin, Königsberg,
Straßburg, Halle und Leipzig versicherungswissenschaftliche Vorlesungen
an, allerdings die beiden letzten nur über Arbeiterversicherung.
Wie wichtig ist aber gerade für den Juristen eine größere
Kenntnis des Versicherungswesens. Als Zivil-, als Register-, als
Grundbuch- und Strafrichter muß er sich mit Einrichtungen des
Versicherungswesens beschäftigen. Hier soll er eine Frage des Versicherungsvertragsrechts
prüfen, z. B. die Anzeigepflicht, die nicht
nur eine Kenntnis des Versicherungsrechts, sondern doch vor allem
der wirtschaftlichen Grundlagen des Versicherungswesens, auf denen
ja schließlich alle Rechtssätze beruhen, voraussetzt. Dort werden
Versicherungs-Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine a. G.
%um Register angemeldet, dann wieder handelt es sich um die schwierige
Frage, ob eine Unternehmung überhaupt als Versicherungsunternehmung
zu betrachten ist, ob also der Unternehmer verpflichtet
war, die Konzession nachzusuchen oder nicht. Mit Fragen der
sozialen Versicherung werden sich mehr die Verwaltungsgerichte,
besonders aber der Verwaltungsbeamte, zu beschäftigen haben, obgleich
für diesen auch das private Versicherungswesen genug
Gelegenheit zu einer Vertiefung in seine Geheimnisse bietet. Hier
sind es die Fragen der Beaufsichtigung, die nicht nur ein Vertrautsein
mit dem Aufsichtsgesetz, sondern mehr noch mit den wirtschaftlichen
Grundlagen des Versicherungswesens erheischen. Ich verweise
nur auf die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit einer die Konzession
nachsuchenden Unternehmung. Und da ja neben dem Kaiserlichen
Aufsichtsamt viele Landesbehörden an der Beaufsichtigung mitwirken,
so muß auch in höherem Grade als früher von den mit dieser Aufgabe
betrauten Beamten ein Verständnis für Fragen des Versicherungs-