12 Moldenhauer, Versicherungsreeht und Versiehcningswirtschnft.
wesens gefordert werden. Es scheint mir daher die logische Konsequenz
aus diesen Tatsachen zu sein, wenn man die Forderung
erhebt, daß mehr als bisher in den juristischen und nationalökonomischen
Vorlesungen das Versicherungswesen berücksichtigt
werden muß. Über das Maß wird man allerdings streiten können.
Es darf nicht vergessen werden, daß seit Einführung des Bürgerlichen
Gesetzbuches das in sechs Semestern zu bewältigende Pensum
des Juristen derart angewachsen ist, daß man billigerweise von ihm
nicht noch ein eingehendes Studium von Spezialfächern verlangen
kann. Auch hier ist das ideale Ziel dem praktisch erreichbaren
unterzuordnen. Es genügt daher m. E., wenn innerhalb der
privat- und öffentlich rechtlichen Vorlesungen an jeder
Universität ein größeres Kapitel dem Versicherungsrecht,
und zwar dem sogenannten Privatversicherungsrecht und dem sozialen
Versicherungsrecht, gewidmet wird. Ob für ersteres das Handelsrecht
oder das bürgerliche Recht der bessere Ort ist, will ich hier
dahingestellt sein lassen. Daneben wäre dann allerdings zu fordern,
daß auch Spezial Vorlesungen über Versicherungsrecht häufiger
als bisher gehalten werden, damit diejenigen, die diesen Fragen
ein größeres Interesse entgegenbringen, Gelegenheit zu einem eingehenderen
Studium haben.
Ähnlich gestalten sich die Forderungen für die volkswirtschaftlichen
Vorlesungen. Ich will zugeben, daß es gerade für
den Richter und besonders den Verwaltungsbeamten noch wichtiger
sein mag, mit der wirtschaftlichen Natur der einzelnen Versicherungszweige
und des gesamten Versicherungswesens vertraut zu sein, als
mit dem Versicherungsrecht. Denn hier findet er bereits eine recht
ansehnliche Literatur ; namentlich wird dies der Fall sein, wenn erst
das gesamte Versicherungsrecht in Deutschland kodifiziert ist. Aber
auch hier wird man nicht zuviel verlangen dürfen. Es wird genügen,
wenn in den Vorlesungen über praktische Nationalökonomie
ein besonderer Abschnitt dem Versicherungswesen gewidmet wird.
Für diejenigen aber, die in erster Linie Nationalökonomie studieren,
wird es notwendig sein, daß neben den Spezialvorlesungen über
Geld-, Bank-, Börsen-, Verkehrswesen usw. sich auch eine Vorlesung
über Versicherungswesen findet.
Das sind die allgemeinen Forderungen, die an den versicherungswissenschaftlichen
Unterricht auf den Universitäten zu stellen sind
und die, wie ich glaube, auch erfüllbar sind. Über die Pflege der
Versicherungsmathematik und der Versicherungsmedizin werden die
Herren Regierungsrat Dr. Pietsch und Prof. Dr. Florschütz berichten,
so daß ich mich damit begnügen kann, auf diese Referate hinzuweisen.
Ganz kurz kann ich mich bezüglich der technischen Hochschulen
fassen. Hier spielen sçhon neben dem Hauptstudium die
juristischen und volkswirtschaftlichen Vorlesungen eine so untergeordnete
Rolle, daß von der Forderung von besonderen Vorlesungen
über Versicherungswesen keine Rede sein kann, es genügt seine
Berücksichtigung in den erwähnten allgemeinen Vorlesungen.