Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

IQ  1.  Abschnitt.  Wirtschaftliche  Konzentration  vor  der  politischen  Einigung.
1.  Handelsrecht.
Im  Dezember  1856  wurde  die  Nürnberger  Kommission  zur  Beratung  eines
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches  eingesetzt.  (Schlußsitzung  im  März  1861.)
Damit  wurde  für  das  deutsche  Handelsrecht  eine  einheitliche  Grundlage  geschaffen.
Es  bürgerte  sich  rasch  ein  und  bewährte  sich  in  säst  40jähriger  Praxis.  Infolge
Fertigstellung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ergab  sich  jedoch  die  Notwendigkeit,  auch
das  Handelsgesetzbuch  nach  Form  und  Geist  mit  dem  Bürgerlichen  Recht  in  Uebereinstimmung ­
  zu  bringen.
Mitte  der  60er  Jahre  beschäftigte  die  öffentliche  Diskussion  die  Frage  der
Regelung  der  Rechtsstellung  und  Haftung  der  sich  rasch  ausbreitenden  Genossenschaften
  (Konsumvereine  und  Gewerbebanken).  Diese  Regelung  erfolgte  durch  Gesetz
vom  4.  Juli  1868  und  12.  April  1896.
2.  Maß  und  Gewicht.
Das  langjährige  Bestreben  des  Gewerbe-  und  Hnndelsstandes  nach  einheitlichem
Maß  und  Gewicht  fand  am  Zollverein  und  der  Notwendigkeit,  die  Technik  der
Warenverzollung  zu  vereinfachen,  einen  neuen  Stützpunkt;  im  Jahre  1840  erfolgte
die  Einführung  des  sog.  Zollzentners.
Mit  der  Vereinheitlichung  des  Maßwesens  hing  der  Gesetzentwurf  vom  Jahre
1856  betreffs  Einführung  eines  gemeinsamen  Ellenmaßes  in  den  Zollvereinsstaaten
zusammen.
Eine  einheitliche  Maß-  und  Gewichtsordnung  wurde  für  den  norddeutschen
Bund,  nachdem  einige  deutsche  Staaten  schon  zu  Anfang  der  60er  Jahre  vorangegangen
waren,  im  Jahre  1868  erlassen  und  mit  der  Gründung  des  Reiches  zum  Reichsgesetz ­
  erhoben.
Das  Reichsgesetz  bezweckt  Sicherung  der  Urmaße  (Mutter-,  Normalmaße,
Dezimalsystem),  Bestellung  von  Eichämtern,  die  nach  ben  amtlichen  Kopien  der  Urmaße ­
  alle  für  den  Verkehr  bestimmten  Maße  zu  prüfen  und  die  richtig  befundenen  zu
stempeln  haben,  und  das  Verbot  des  Gebrauchs  ungestempelter  Maße  im  Verkehr.  Um
auch  jede  spätere,  absichtliche  oder  unabsichtliche  (etwa  durch  Putzen  hervorgerufene)
Aenderung  der  gestempelten  Maße  zu  verhüten,  ist  die  fortwährende  polizeiliche  Aufsicht ­
  eingerichtet.

3.  Ar  il  n  z  u  m  lauf.
Noch  mehr  als  im  Maß  imb  Gewicht  machte  sich  im  Münz-  und  Geldumlauf
die  territoriale  Zerrissenheit  Deutschlands  fühlbar.  Das  Geldwesen  zeigte  ungeachtet ­
  der  raschen  Entwicklung  des  Geld-  und  Bankverkehrs  noch  Mitte  des  vorigen
Jahrhunderts  große  Verwirrung.  Zwei  Drittel  der  umlaufenden  Zahlungsmittel
waren  für  die  öffentlichen  Kassen  unbrauchbar  und  hatten  keine  gesetzliche  Zahlungskraft.
Ein  Kulturbild  von  den  Münz-  und  Geldzustanden  aus  der  Zeit  des  alten  deutschen
Bundes  geben  uns  folgende  in  den  württ.  Handelskaminerberichten  von  1864  und  1867  wiedergegebenen ­
  Spezisikationen.
Die  vom  Jahre  1864  über  einen  ca.  7000  fl.  betragenden  Kassenbestand  einer  Fabrik
nimmt  einen  Raum  von  nahezu  zwei  Druckseiten  ein.  In  der  Kasse  befanden  sich  neben
24  Kronentalern  doppelte,  ganze  und  halbe  Franken,  ferner  ca.  12  verschiedene  Talerarten,  neun
Gulden-  und  fünf  Kreuzersorten;  ferner  waren  262  österr.  Guldenstücke  (=  305,,g  fl.),  251
            
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