Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
Börsenverkehr. 
Das Börsengesetz, welches nach jahrelanger umfangreicher Vorbereitung und 
Durchberatung vom 1. Januar 1897 in Kraft getreten ist, war in bezug auf die 
Beschränkung des Terminhandels, die Einführung des Börsenregisters u. a. bald 
einer gründlichen Reform bedürftig, ein deutliches Beispiel einesteils dafür, wie 
unfruchtbar eine Tendenzgesetzgebung ist, mag auch ihr Grundgedanke noch so 
gesund sein, andernteils wie schwer es ist, einen gesetzgeberischen Fehlgriff zu re 
parieren. — Allseits, auch vou den verbündeten Regierungen, wird anerkannt, 
daß mit dem Börsengesetz ein Ausnahmerecht statuiert ist, das den Geschäftsverkehr 
demoralisiert. Trotzdem will die Revision nicht in Fluß kommen. Solange ein 
Gesetz in Kraft bleibt, wonach es möglich ist, noch nach Jahren auf abgeschlosseue 
Geschäfte zurückzugreifen, wird der Verkehr das Börsentermingeschäft meiden. In 
der Novelle zum Reichsstempelgeseh vom Dezember 1905 werden Ermäßigungen der 
Umsatzsteuern für den Arbitrageverkehr und den Handel in deutschen Reichs- und 
Staatsanleihen, um eine Besserung und größere Befestigung der Kurse dieser Werte 
herbeizusühreu, in Aussicht genommen; es soll das Reportgeschäft, das dem Reiche 
größere Einnahmen aus der Umsatzsteuer erbringt, wieder gehoben werden. Das 
setzt jedoch voraus, daß au der Börse einwandfreie Termingeschäfte abgeschlossen 
werden können. — 
Schutzgesellschaft für fremdländische Wertpapiere. Auf dem Deutschen 
Handelstag von 1891 hatte der Stuttgarter Delegierte die Gründung einer der 
Londoner „Corporation of foreign Bondholders“ nachzubildenden Schutzgesellschaft 
für fremdländische Wertpapiere zu vertreten. Das Projekt scheiterte indes 
an der gegenseitigen Eifersucht der Berliner Banken. Wer einen Blick auf die neuere 
Kursbewegung verschiedener exotischer Staatsobligationen, der amerikanischen Bahnen, 
der afrikanischen und australischen Minen-Shares wirft, wird sich der Ueberzeugung 
nicht verschließen können, daß ein solches Komitee imstande gewesen wäre, unserem 
Lande Verluste von Millionen zu ersparen. 
II. Transport- und Verkrhrspolitilr. 
Allgemeines. 
Wenn man auf die Art und auf die zeitliche Aufeinanderfolge der verschiedenen 
Fragen des Großverkehrs einen Rückblick wirft, so erhält man zugleich ein Beispiel dafür, 
wie die gesamte Staatsverwaltung allmählich in ben letzten Jahrzehnten ganz neue Auf 
gaben und Ziele, einen andern Inhalt und einen neuen Geist gewonnen hat, sowie 
auf neue prinzipielle Grundlagen gestellt worden ist. Bis gegen die Mitte des 
vorigen Jahrhunderts hin bestand die ganze Wirtschaftspolitik in der Hauptsache in 
der gewerbe- und zum Teil armenpolizeilichen Aufsicht des Ministeriums des Innern 
über die kleingewerblichen Zünfte, in Versuchen, dem bedrohlichen Rückgang mancher 
Handwerkszweige zu steuern, daneben auch in der Oberaufsicht über die gesamte Arbeits 
tätigkeit des Landes. Als das Eisenbahnnetz sich mehr und mehr ausdehnte, auch die Post 
an den Staat überging, kam die Bedeutung der Verkehrsanstalten, zunächst als hoher 
Wertobjekte für die S t a a t s f i n a n z e n, mehr und mehr zum allgemeinen Be 
wußtsein. Schon in den nächsten Jahrzehnten machte sich immer deutlicher fühlbar,
	        
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