III. Reglementierung des Handelsverkehrs.
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vom 11. Januar 1876; Verordnung vom 25. Oktober 1887. Gebrauchsmusterschutz,
Gesetz vom 1. Juni 1891, Markenschutz (Schutz der Warenbezeichnungen), Gesetz vom
12. Mai 1894 (Stammgesetz 30. November 1874). —
Aus dem Bedürfnis nach einer internationalen Verstäitdigung iiber die
Aufstellung einheitlicher Grundsätze und über die Gewährung wechselseitigen Schutzes
des gewerblichen Eigentums ging 1883 die I n t e r n a t i o n a l e N n i o n hervor.
3)a§ %)eu#e SR# licit i%r # 1903 (Bef. v. 9. %?%) bei.
2. Wechselverkehr.
Bei der im Jahre 1878 im deutschen Reichstage gepflogenen Beratung über
die Einführung der Wuchergesetze war vom Abgeordneten Reichensperqer ein
Antrag auf Beschränkung der Wechselfühigkeit intb) auf Einführung eines
Registers der als wechselfähig erkannten Personen eingebracht worden. Der Antrag
richtete sich nur gegen ein Symptom des Wuchers, nicht aber gegen die Ursachen.
Der Amrag hielt sich noch einige Jahre auf der Oberfläche, siel aber dann der Ver
gessenheit anheim.
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Vorkommen von Wechseln über kleine Beträge. Die Gewohnheit, durch Post-
anweisung zu bezahlen, nimmt mehr und mehr ab, diese Klage ist schon drei Jahr
zehnte alt; dafür werden Wechsel über Betrüge von 12, 15, 20 u. s. ni Mark
immer gangbarere Zahlungsmittel, was für die Fabrikanten große Unannehmlich
keiten und Verluste durch Einzugsspesen u. s. w. zur Folge hat.
Der Ausschuß des Deutschen Handelstags trat in seiner Novembersitzung im
Jahre 1905 dafür ein, daß neben den Notaren und Gerichtsbeamten auch den Post
beamten die Berechtigung zur Aufnahme des Protestes erteilt werden, daß aber die
Postverwaltung anderseits für den durch die Postbeamten in Ausübung der Befugnis zur
Aufnahme des Wechselprotestes erwachsenen Schaden haften solle. Das Reichsjustizamt
kam dem Antrag Mitte 1906 durch Ausarbeitung eines Gesetzes-Entwurss entgegen.
Beziiglich der gesetzlichen Regelung des im Zusammenhang mit dem Wechsel
system stehenden Scheckverkehrs wurde im März 1892 vom Bundesrat beim
Reichstag ein Gesetzesentwurf eingebracht; er ist jedoch seitdem noch nicht zur Be
ratung gelangt.
Eine andere handelsrechtliche Frage wurde nach dem Krach von 1873 aktuell'
sie betrifft die Regelung des Aktienwesens. Die Erörterung darüber gab einen
Vorgeschmack davon, wie die Geister in der Frage der freien Konkurrenz noch auf
einander stoßen sollten.
I!. Steuerpolitik.
1 Steuerreform.
Die ordentlichen Ausgaben betragen heute für das Reich rund 2, für Preußen
nahezu 2, für die übrigen Bundesstaaten 1% Milliarden Mark. Diese Summen
bedeuten nahezu das Dreifache der Ausgaben vor noch drei Jahrzehnten. In
gleichem Maße wie der staatliche Aufwand ist auch der der Gemeinden in diesem
Zeitabschnitt gestiegen.