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2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik.
a) D i e organisatorischen E i n r i ch t u n g e n u n b d i e r e i ch s gesetz
lichen N o r m a t i v b e st i m m u n g e it für d i e N e u o r d n u n g der
Arbeitsverfassung.
Schon in den 60er Jahren hatten die einzelnen Bundesregierungen aus Für
sorge für den Nachwuchs und für die notwendigen Voraussetzungen eines jeben Volks
schulunterrichts ein Minimalalter für die Kinderarbeit festgesetzt und die Zu
lassung an die Erfüllung dieser Unterrichtsbedingungen geknüpft. Spater erließen
sie auch für besonders gefährliche und ungesunde Anlagen Verordttilngen zum Schutze
von Leben und Gesundheit der Arbeiter und schritten gegen das in Wucher aus
artende Trucksystem ein.
Nachdem im Jahre 1871 die politische Einigung hergestellt war, trat deutlicher
hervor, wo die geistigen und sozialen Strömungen ihren Treffpunkt finden sollten.
Dringende praktische Bedürfnisse drängten auf einen Bruch mit dem System des
Sichgehenlassens und des radikalen Freihandels; dazu gehörten in erster Linie —
außer den alten Klagen der Baumwoll- unb Eisenindustrie über die englische Konkurrenz
— diejenigen über die sozialen Mißstände.
Schon mit dem Haftpflichtgesetz war die erste Durchbrechung des Prinzips der
Konkurrenzfreiheit erfolgt.
Seine Entstehung verdankte dieses Gesetz einer Anregung der Handelskammer Leipzig von
1865/66. Das Lugauer Grubenunglück hatte die Forderung auf Erweiterung des § 75 des
früheren sächsischen Gewerbegesetzes, betreffend den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren nahe
gelegt, nachdem der Mühlhauser Verein zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren ein nachahmens
wertes Vorbild geliefert hatte. Der Volkswirtschaftliche Kongreß von 1869 sprach sich für die
Verschärfung der Haftpflicht aus.
Nur wenige Jahre genügten, um in den gebildeten Kreisen die Ueberzeugung
reisen zu lassen, daß die durch die neuzeitliche Industrialisierung hervorgerufenen Be
drängnisse der Arbeiterklasse, schon aus Gründen der Sozialethik („staatlicher
Schutz der Schwachen gegen die kapitalstarke Konkurrenz") eine systematische Abhilfe
erheischen. Die Frage war: kann solche nur von der Regierung und in radikaler
Weise erfolgen? Daß die patriarchalischen Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungs
bestrebungen, überhaupt die Selbsthilfemittel unzureicherld seien, mlißte man zugeben.
Dies um so mehr, weil sie, das Ziel der Gleichberechtigung gefährdend von den
Arbeitern mehr und mehr abgelehnt wurden. Demgemäß fragte es sich weiter:
läßt sich theoretisch und praktisch mit dem damals eben erst errungenen Prinzip der
freien Konkurrenz ein System positiver und negativ-repressiver Regierungsmaßregeln
vereinigen? Dies erschien damals allgemein als unmöglich. Eine scheinbare wissen
schaftliche Begründung erhielt diese Anschauung durch die marxistische Theorie
über die kapitalistische Entwicklung.
Aber gerade nach den Gesetzen einer stetigen naturgemäßen gesunden Entwick
lung des wirtschaftlichen Lebens, wie nach den gegebenen Vorbedingungen für den
Bestand der industriellen Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit mußte das marxistische
Endziel, staatliche Dekretierung einer neuen Wirtschafts- und Gesellschaftsverfassung/
als die Interessen aller Beteiligten schädigend erscheinen.