Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
a) D i e organisatorischen E i n r i ch t u n g e n u n b d i e r e i ch s gesetz 
lichen N o r m a t i v b e st i m m u n g e it für d i e N e u o r d n u n g der 
Arbeitsverfassung. 
Schon in den 60er Jahren hatten die einzelnen Bundesregierungen aus Für 
sorge für den Nachwuchs und für die notwendigen Voraussetzungen eines jeben Volks 
schulunterrichts ein Minimalalter für die Kinderarbeit festgesetzt und die Zu 
lassung an die Erfüllung dieser Unterrichtsbedingungen geknüpft. Spater erließen 
sie auch für besonders gefährliche und ungesunde Anlagen Verordttilngen zum Schutze 
von Leben und Gesundheit der Arbeiter und schritten gegen das in Wucher aus 
artende Trucksystem ein. 
Nachdem im Jahre 1871 die politische Einigung hergestellt war, trat deutlicher 
hervor, wo die geistigen und sozialen Strömungen ihren Treffpunkt finden sollten. 
Dringende praktische Bedürfnisse drängten auf einen Bruch mit dem System des 
Sichgehenlassens und des radikalen Freihandels; dazu gehörten in erster Linie — 
außer den alten Klagen der Baumwoll- unb Eisenindustrie über die englische Konkurrenz 
— diejenigen über die sozialen Mißstände. 
Schon mit dem Haftpflichtgesetz war die erste Durchbrechung des Prinzips der 
Konkurrenzfreiheit erfolgt. 
Seine Entstehung verdankte dieses Gesetz einer Anregung der Handelskammer Leipzig von 
1865/66. Das Lugauer Grubenunglück hatte die Forderung auf Erweiterung des § 75 des 
früheren sächsischen Gewerbegesetzes, betreffend den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren nahe 
gelegt, nachdem der Mühlhauser Verein zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren ein nachahmens 
wertes Vorbild geliefert hatte. Der Volkswirtschaftliche Kongreß von 1869 sprach sich für die 
Verschärfung der Haftpflicht aus. 
Nur wenige Jahre genügten, um in den gebildeten Kreisen die Ueberzeugung 
reisen zu lassen, daß die durch die neuzeitliche Industrialisierung hervorgerufenen Be 
drängnisse der Arbeiterklasse, schon aus Gründen der Sozialethik („staatlicher 
Schutz der Schwachen gegen die kapitalstarke Konkurrenz") eine systematische Abhilfe 
erheischen. Die Frage war: kann solche nur von der Regierung und in radikaler 
Weise erfolgen? Daß die patriarchalischen Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungs 
bestrebungen, überhaupt die Selbsthilfemittel unzureicherld seien, mlißte man zugeben. 
Dies um so mehr, weil sie, das Ziel der Gleichberechtigung gefährdend von den 
Arbeitern mehr und mehr abgelehnt wurden. Demgemäß fragte es sich weiter: 
läßt sich theoretisch und praktisch mit dem damals eben erst errungenen Prinzip der 
freien Konkurrenz ein System positiver und negativ-repressiver Regierungsmaßregeln 
vereinigen? Dies erschien damals allgemein als unmöglich. Eine scheinbare wissen 
schaftliche Begründung erhielt diese Anschauung durch die marxistische Theorie 
über die kapitalistische Entwicklung. 
Aber gerade nach den Gesetzen einer stetigen naturgemäßen gesunden Entwick 
lung des wirtschaftlichen Lebens, wie nach den gegebenen Vorbedingungen für den 
Bestand der industriellen Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit mußte das marxistische 
Endziel, staatliche Dekretierung einer neuen Wirtschafts- und Gesellschaftsverfassung/ 
als die Interessen aller Beteiligten schädigend erscheinen.
	        
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