Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

52  2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.
gingen  weit  auseinander,  je  nachdem  sie  hervorgingen  aus  einer  theoretischen  (sozialethischen) ­
  Auffassung  oder  aus  der  Verfolgung  agitatorischer  Zwecke,  oder  aus  der
praktischen  Beurteilung  der  Verhältnisse  und  dein  allen  gebildeten  und  humanen  Kreisen
eigenen  Wohlwollen  für  die  Arbeiter,  das  ebenfalls  zur  grundsätzlichen  Anerkennung
der  Notwendigkeit  des  Arbeiterschutzes  geführt  hatte.  Wie  in  der  Agrar-  und  Mittelstandsfrage, ­
  läßt  sich  auch,  wie  gesagt,  in  der  Arbeiterfrage  der  Meinungsstreit  auf
den  Versuch,  die  mannigfaltigsten  Bedrängnisse  auf  eine  Formel  zu  bringen,  sowie
auf  die  pessimistische  Auffassung  der  Bedrängnisursachen  zurückführen.  Im  Gegensatz
zu  den  pessimistisch-radikalen  Lösungsversuchen  drängte  sich  den  objektiv  Urteilenden,
nicht  allein  den  Industriellen,  denen  die  Opfer  angesonnen  wurden,  sondern  auch
allen,  die  aus  der  Praxis  die  Beziehungen  zwischen  dem  Arbeiter-  und  Unternehmerstand
  kennen  gelernt  hatten,  auf  Grund  ihrer  genauen  Kenntnis  der  Wirklichkeit  und
der  Vorbedingungen  für  den  Bestand  und  die  gesunde  Entwicklung  des  wirtschaftlichen
Lebens,  das  lebhafte,  wenn  auch  mehr  instinktive  Gefühl  auf,  daß  es,  sollten  nicht
die  Nächstbeteiligten  eine  schwere  Schädigung  erleiden,  geboten  sei,  den  unübersehbaren,
wenn  auch  vou  den  besten  Absichten  getragenen  Forderungen  der  Sozialethik  bestimmte
feste  Grenzen  zu  stecken.  Nach  dem  Gefühle  der  Sozialethik  und  Humanität  kann
wohl  ein  ideales  Endziel  vorgezeichnet  werden.  Nur  ist  die  Verfolgung  eines  solchen
mit  einer  doppelseitigen  Gefahr  verknüpft,  nämlich  mit  der,  daß  a)  sich  dadurch  die
Erwartungen  der  Bedrängten  wie  ihre  Ansprüche  an  die  Regierungshilfe,  je  entgegenkommender ­
  sich  letzterer  erweist,  umso  rascher  steigern;  b)  der  Aufwand  außer  Verhältnis ­
  zu  dem  zu  erwartenden  Effekt  zu  stehen  kommt.
Wie  für  jede  wirtschaftliche  Maßregel,  muß  auch  hier  die  Abmessuug  des  Verhältnisses ­
  der  Opfer  zum  Effekt,  der  disponiblen  Mittel  und  des  augenblicklich  Erreichbaren, ­
  sowie  des  damit  zusammenhängenden  Endpunktes,  dem  die  Konsequenzen
zutreiben,  den  Ausschlag  geben.  Aus  dieser  Abwägung  ergibt  sich  als  Richtlinie  für
die  einzelnen  Etappen,  auf  denen  man  sich  diesem  Ziel  allmählich  nähern  kann,  die
weitere  Entfaltung  der  technischen  und  kommerziellen  Leistungs-  und  Konkurrenzfähigkeit, ­
  für  welche  der  kulturelle  Fortschritt  und  die  Hebung  des  ganzen  Standes
Vorbedingung  ist.  Bei  dieser  Abwägung  kommt  auch  der  individualistische  Standpunkt ­
  wieder  zu  seinem  Rechte;  ein  System  sozialpolitischer  Maßregeln  läßt  sich  mit
dem  liberalen  Konkurrenzprinzip  sehr  wohl  vereinen,  ja  noch  mehr:  beide  Prinzipien,
das  der  Konkurrenz  und  des  Schutzes,  müssen  sich  ständig  und  gegenseitig  korrigieren
und  durchdringen.  Nur  dadurch  läßt  sich  die  auch  heute  noch  schwankende,  unsicher
tastende  Empirie  durch  eine  exakte  Sozialpolitik  ersetzen.
Die  reichsgesetzliche  Regelung  nahm  folgenden  Verlauf:
Den  ersten  Schritt  unternahm  der  Bundesrat  damit,  daß  er  in  den  Jahren
1874  und  1875  Erhebungen  über  die  Verhältnisse  der  Lehrlinge,  Gesellen  und  Fabrikarbeiter ­
  und  über  die  Frauen-  und  Kinderarbeit  in  den  Fabriken  einleitete.  Denn
bei  allem  Wohlwollen  gegen  die  Arbeiter  mußte  die  Regierung  doch  die  ersten  polizeirechtlichen ­
  und  wirtschaftlichen  Voraussetzungen  für  ein  erfolgreiches  Einschreiten
haben:  sichere  Gewähr  für  die  Kontrolle  bei  Erhaltung  der  Leistungs-  und  Konknrrenzfähigkeit
  der  Industrie  klarlegen.
Vom  Jahre  1876  ab  erfolgten  die  mancherlei  Abänderungen  der  Gewerbeordnung, ­
  namentlich  1885  und  1891.  Es  handelte  sich  hauptsächlich  um  Bestimmungen
            
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