56 2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik.
Reich eingeführt; sie enthielt die Bestimmung, daß es den Gemeinden gestattet sein
solle, für gewerbliche Streitigkeiten^) in fakultativer Weise — nach rheinischem
Vorbild — ein Schiedsgericht unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern einzuführen.
Nachdem durch Reichsgesetz vom 29. Sept. 1901 die Errichtung von Gewerbe
gerichten für alle Gemeinden mit über 20000 Einwohnern obligatorisch gemacht
worden war, wurde Ende der neunziger Jahre von den kaufmännischen Angestellten
eine Agitation für Errichtung kaufmännischer Sondergerichte eingeleitet.
Im Jahre 1897 wurde im Reichstag eine Resolution eingebracht, worin die ver
bündeten Regierungen aufgefordert wurden, einen Gesetzentwurf über Errichtung
kaufmännischer Sondergerichte im Reichstag einzubringen. In juristischen und
kaufmännischen Kreisen begegnete der Vorschlag nahezu einmütigem Widerspruch.
Dessenungeachtet wurden durch Reichsgesetz vom 6. Juli 1904 die Kaufmanusgerichte
eingeführt.
Die Zuständigkeit der Gewerbe- und Kaufmanusgerichte erstreckt sich auf Streitig
keiten über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses, über Rückgabe von
Zeugnissen u. a. m. Außer der richterlichen, kommt diesen Gerichten auch eine begutachtende
Tätigkeit zu; sie sind berechtigt, aus eigener Initiative durch Antrüge auf Reichs-, Staats- und
Gemeindebehörden einzuwirken und verpflichtet, auf Aufforderung sich über gewerbliche Fragen
diesen gegenüber zu äußern"); auch können sie als Einigungsämter bei Streitigkeiten angerufen
werden. Durch die Zuständigkeit eines Gewerbe- oder Kaufmannsgerichtes wird die der ordent
lichen Gerichte ausgeschlossen. Organisiert sind sie derart, daß die eine Hälfte der Bei
sitzer aus selbständigen Prinzipalen, die andere aus Arbeitnehmern besteht; beide Teile gehen
aus unmittelbarer geheimer Wahl hervor.
Für ihre Würdigung bieten die Sondergerichte zwei Seiten dar: 1. nach der
Technik der Rechtsprechung, und 2. nach ihrer Einwirkung auf das soziale Empfinden
und das lebendige Rechtsbewußtsein der Nüchstbeteiligten.
Vom ersten (technischen) Standpunkt aus wird das Bedürfllis nach Errichtung
von Sondergerichten für den objektiv Urteilende,: nur insoweit anzuerkennen sein, als
das ordentliche Verfahren für Bagatellsachen ein billiges und rasch arbeitendes Ge
richt nicht hat. Unter den Juristen allerdings sind es nur wenige, die die Berech
tigung der Sondergerichte anerkennen.
Ein anderes Gesicht gewinnt die Sache vom sozialen Standpunkt aus. Es ist
nicht zu leugnen, daß das soziale Rechtsempfinden des Volkes dadurch gestärkt wird,
daß das Verhältnis zwischen Arbeiter und Arbeitgeber durch die Presse an die
Oeffentlichkeit gezogen und wertvolle Streiflichter auf die sozialen Verhältnisse ge-
0 Das Gewerbegericht, Conseil de prud’ hommes, ist, wie das Institut der Handels
kammer, französischen Ursprungs; es wurde am 18. Mürz 1806 für das Lyoner Seidengewerbe
eingeführt. Wie das Institut der Handelskammer, so hat auch diese Einrichtung in keinem Lande
eine größere Bedeutung gewonnen als in Deutschland.
») Von diesem Recht machen die Kaufmannsgerichte, wie sie dies z. B. in Sachsen bezüglich
der Ausdehnung der Sonntagsruhe, Anstellung von Handelsinspektoren', Fortzahlung des Salärs an
erkrankte Gehilfen, die Krankengeld beziehen u. s. f. bewiesen haben, immer mehr Gebrauch; sie
werden dadurch zu einer Art „Kaufmannskammer" ; bedenklich ist nur, daß dem unverantwort
lichen, oft jugendlichen Gewerberichter, der in Kontor und Werkstatt nicht genügend Bescheid
weiß, ein zu großer Einfluß auf die Weiterbildung der Gesetzgebung eingeräumt ist.