Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II.  Staatlicher  Schutz  der  Unternehmer-  und  Arbeiterklasse.

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Die  Beschränkung  der  Frauen-,  Kinder-  und  Sonntagsarbeit  hat  sich,  obgleich
sie  durchweg  eine  Belästigung  der  Unternehmer  bildet,  rasch  eingelebt.  Das  „Kinderschutzgesetz" ­
  vom  30.  März  1003  bedeutete  einen  großen  Schritt  vorwärts;  noch
ein  Jahrzehent  früher  wäre  es  auf  einen  weit  größeren  Widerstand  gestoßen.
Weniger  gilt  das  von  den  Versuchen,  den  Marimalarbeitstag  in  der  Bäckerei
und  im  Gastgewerbe  (R.G.  vom  4.  März  1806  und  23.  Januar  1902)  einzuführen,
bst  sie  den  kleinen  Betrieben  besonders  lästig  fallen;  der  Mittelstand  hat  hier  die
Kosteil  für  die  Sozialpolitik  zu  tragen.
Eine  nutzlose  Belästigung  der  größeren  Etablissements  ist  die  schon  oben  gewürdigte  Vorschrift ­
  des  §  134,  Abs.  3,  N.G.O.  über  das  Lohnzahlungsbuch  und  den  Eintrag  des  auszuzählenden ­
  Lohnes  bei  jeder  Lohnzahlung.  Seit  vier  Jahren  werden  die  Handelskammern  gegen
diese  Vorschrift  vorstellig,  bis  jetzt  aber  ohne  Erfolg.  —
Für  das  nächste  Jahrzehnt  handelte  es  sich  in  bezug  auf  die  staatliche  Reglementierung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  hauptsächlich  um  das  Tempo,  in  dem,  um  den
Zweck,  für  den,  sowie  um  den  Grenzpunkt,  bis  zu  dem  sie  weiter  fortgesetzt
werden  sollte.
Unter  den  Reichstagsparteien  fand  bei  jeder  Session  ein  sich  überstürzender
Wettlauf  ill  Einbringung  von  Anträgen  statt,  welche  den  kostenlosen  Nimbus  der
Fortschritts-  und  Arbeiterfreundlichkeit  einbrachten;  als  Maßstab  für  die  Arbeiterfreundlichkeit ­
  galt  die  Anzahl  der  eingebrachten  Reformvorschläge.  Dem  besonnenen
Teil  gelang  es,  statt  des  direkteil  Zwangs  Einrichtungen  durchzusetzen,  die  aus
alllnähliche  Besserung  hindrangen  und  sie  indirekt  förderten.  Hierzu  gehören:
1.  Die  drei  Vorkehrungen  zur  Sicherung  der  tatsächlichen  Durchführung  von:
a)  Sonder-,  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichten  (R.G.  1901)  unb  event.  Einigungsämtern ­
  ;
b)  Gewerbeinspektoren  (Vorbeugung  von  Krankheit  und  Unfall).
c)  Arbeiterausschüssen  (§  134  G.O.)  und  event.  Arbeiterkammern.
2.  Organisation  des  Zusammenwirkens  von  Staat,  Gemeinde  und  den
beiden  nächstbeteiligten  Klassen.

Soziale  So  n  d  e  r  g  e  richte.

Die  Einführung  der  Reichsjustizgesetze  im  Oktober  1879  zog,  llnbeschadet  der
sonstigen  Vorzüge,  doch  für  die  sog.  „Bagatellsachen"  eine  unverhältnismäßige  Erschwerung ­
  und  Verteuerung  der  Rechtsverfolgung  nací)  sich,  die  bei  denl  kleinen  Mairn
Unzufriedenheit  und  Mißstiminnilg  erregen  mußten.  Wie  bei  all  den  Gesetzen  jener
Tage  waren  die  Juristen  ill  der  Ueberschätzung  des  formalen  Prinzips  —  hier  der
Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  —  achtlos  über  die  wirklichen  Bedürfnisse  der  unteren
Klassen  hinweggeschritten.
Bestrebungen  smb  gum  Seit  bu#  bie  err^tiing  oou  Sonberaerirbim,
verwirklicht  worden.
G4)on  bu#  §  108  ber  ##^6^601^0  mar  eine  gemisse  @riel(Wr,,n.
bu#  bie  Uebertragung  gemer^er  Streitigkeiten  ans  bic  (äemeinbcbcbörbM
bahnt  warben.  Das  Gemeindegericht  ist  ja  eine  der  berechtigten  Eigentümlichkà

Diese  Uebertragung  wurde  in

der  Novelle

vom  1.  Juli  1883

şà'  das  ganze
            
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