Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.

So  sehr  aber  auch  alles  im  Prinzip  einig  mar,  so  hing  doch,  zumal  damit
ein  neuer  Geist  entfesselt  wurde,  der  Erfolg  von  einem  durchdachten  Organisationssystem ­
  und  der  umsichtigen  Ausführung  ab.
^  Im  Jahre  1894  wurde  vorgeschlagen,  auch  die  Gehilfen  des  Kleingewerbes ­
  und  des  Kleinhandels  dem  Unfallversicherungszmang  zu  unterwerfen.
Heute  herrscht  in  Regierungskreisen  eine  kühlere  Anschauung  vor.
Seit  einem  Jahrzehnt,  namentlich  seit  dem  Gesetz  vom  30.  Juni  1900,  läßt  es  sich
die  Lagereiberufsgenossenfchaft  angelegen  sein,  alle  größeren  Handlungsfirmen  beizn  -
treiben.  Es  ist  dies  diejenige  Genossenschaft,  die  nächst  dem  Bergbau  oder  Steinbruchbetrieb ­
  am  meisten  Unfälle  aufweist.  Umgekehrt  zählen  die  Handelsfirmen  zu  denjenigen
Betrieben,  in  welchen  die  wenigsten  Unfälle  vorkommen.  Das  Zusammenspannen  zweier
so  weit  auseinanderliegenden  Gefahrenklassen  muß  zu  Reibungen  führen.  Da  heute
die  überwiegende  Mehrzahl  der  zur  Lagereiberufsgenossenschaft  gehörigen  Betriebe
die  Handelsfirmen  bilden,  so  dürfte  ein  entsprechender  Antrag  in  der  Genossenschaftsversammlung ­
  eher  Aussicht  auf  Erfolg  haben,  als  dies  noch  vor  einem  Jahrzehnt
der  Fall  war.
e)  A  u  s  b  a  u  der  st  a  a  t  l  i  ch  e  n  Reglementierung  und  Kontrollierung
  des  Arbeitsverhältnisses.
Als  weitere  Maßregeln  der  sozialen  Reform  kamen  1.  die  negativen,  gegen  zu
weitgehende  Ausbeutung  der  Arbeiter,  sowie  zur  Verhütung  von  Unfall  und  Krankheit, ­
  2.  die  positiven  in  Betracht,  die  auf  ihre  wirtschaftliche  Besserstellung  abzielen.
Wie  von  jeher,  so  hatte  auch  in  den  letzten  Jahrzehnten  der  schwächste,  d.  h.
der  nichtbesitzende  Teil  der  Bevölkerung  den  Hauptteil  der  Kosten  der  Umgestaltung
des  Wirtschaftslebens  auf  sich  zu  nehmen.  Sie  zeigten  sich  zunächst  in  schweren
sozialen  Miß  ständen,  wie  in  der  Kinderarbeit,  der  Nachtarbeit  der  Frauen,  der  übermäßigen ­
  Dauer  der  Arbeitszeit,  der  gesundheitswidrigen  Zustände  der  Werkstätten,
der  Unsicherheit  der  Existenz  des  Arbeiters  u.  s.  w.
Die  Nächstliegende  Aufgabe  war  demgemäß  die  allmähliche  Aufdeckuug  und
Wegräumung  dieser  Mißstände.  Dann  ging  das  sozialreformatorische  Programm  auf
die  Durchführung  nachfolgender  Punkte:
1.  Streikfreiheit  (Koalitionsrecht);
2.  Normativbestimmungen  über  den  formellen  und  materiellen  Inhalt  des
Arbeitsvertrags:  Maximaldnuer,  zuerst  für  Kinder  und  Frauen  (Normalarbeitstag, ­
  Normal-  und  Tarifvertrag,  Mindestlohn  und  öffentlich  aufzulegende
Fabrik-  oder  Werkstättenordnung);
3.  Einführung  der  Sonntagsruhe;
4.  Vorschriften  über  Schutzmaßnahmen  im  Betrieb  (Unfallverhütung
u.  s.  f.).
Die  verschiedenen  Etappen  des  staatlichen  Eingreifens  werden  durch  die  Reichstagsverhandlungen ­
  von  1890  (Novelle  vom  1.  Juni  1891)  und  vom  20.  Nov.  1899
über  den  Schutz  des  gewerblichen  Arbeitsverhältnisses  (Zuchthausparagraph)
bezeichnet.  Die  für  die  Zukunft  grundlegende  Novelle  vom  1.  Juni  1891  (revidiert
30.  Juni  1901)  betraf  die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses,  der  Kündigungsfristen,
der  Arbeitszeit  und  Beschäftigung  weiblicher  und  jugendlicher  Personen,  der  Sonntagsruhe ­
  re.
            
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