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Versammlung vom 9. 3. 1903 des Konsumvereins der Eisenbahnbeamten in
daß zur Bekämpfung des Rabatt-Spar-Vereins 5 % Dividende ausgezahlt werden
könnten. Ist das kein Aufschlag?
Verschenken können die Konsumvereine auch nichts, und von nichts kommt
nichts; das ist immer so gewesen.
Für das Publikum ist das Sammeln der Rabattsparmarken eine sehr
sympathische Einrichtung. Es freut sich darüber, indem es einerseits sieht, daß
ihm die wichtige, sonst so schwierige Arbeit des pfennigweisen Sparens durch die
Gewerbetreibenden leicht gemacht wird, und andererseits das angenehme Gefühl
hat, seine Volksgenossen aus einer Misere zu befreien, die ihm selbst hätte verhängnisvoll
werden können.
dazu, daß es |icg empfiehlt, bei Neugrunoungen ourcy einen Aufdruck auf
bie Marken gleich von vornherein anzugeben, wann die Marken ihre Gültigkeit
verlieren. Es ist das für die Verwaltung des Vereins wichtig. Vier Jahre
Laufzeit dürfte wohl das richtige sein. Durch Farben lassen sich die Jahrgänge
leicht übersichtlich gestalten. Auch älteren Vereinen rate ich dringend, dieser
Einrichtung umgehend näher zu treten. 1 )
Der Rabatt-Spar-Verein Halle a. S. hat seinen Sitz in Halle a. S. und
verfolgt den Zweck, Kaufleute und Gewerbetreibende, welche ihrer Kundschaft bei
Bareinkäufen einen Rabatt nach einem bestimmten Verfahren durch Ausgabe
von Marken gewähren wollen, zusammenzuschließen, die Rabattabgabe an das
Publikum einheitlich zu regeln, die allgemeinen und gemeinsamen Interessen seiner
Mitglieder zu vertreten und zu schützen, alle Unreellität und Unlauterkeit im
Geschäftsbetriebe, sowie den unsoliden Schleuderverkauf jeder Art und alles
schwindelhafte, auf Täuschung des Publikums berechnete Reklamewesen zu bekämpfen.
1) Übrigens erteilt der „Verband der Rabatt-Spar-Vereine Deutschlands", Sitz
Bremen, gern Ratschläge für Neugründungen von Rabatt-Spar-Vereinen.
Magdeburg der Beschluß gefaßt wurde, die Preise der Waren so zu erhöhen,
§59.
Zur bequemen Orientierung für die Einrichtung eines Rabatt-Spar-Vereins
Salzungen des Rabatt-Spar-Vereins Halle a. S.
(Eingetragener Verein.)
Name, Sitz und Zweck.
§ 1.