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Organe.
a) Vorstand.
§ 5.
Der Vorstand besteht aus neun Vereinsmitgliedern, welche durch die
Mitglieder-Versammlung gewählt werden.
Die Wahl geschieht durch Zuruf, wenn nicht von irgend einer Seite dagegen
Widerspruch erfolgt, sonst geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
§6.
Die Dauer der Vorstands-Mitgliedschaft erstreckt sich auf den Zeitraum
von drei Jahren. Mit jeder ordentlichen Mitglieder-Versammlung scheiden nach
dem Dienstalter die drei ältesten Vorstandsmitglieder aus. Bei gleichem Dienstalter
entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder können, wenn wichtige Gründe, insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes dazu, vorliegen,
jederzeit ihrer Stellung auf Beschluß der Mitglieder-Versammlung enthoben
werden.
§ 7.
Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden, einen Schriftführer
und einen Kassenführer, sowie je einen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder
dessen Stellvertreter, bei dessen Behinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat
alle Versammlungen zu leiten, während der Schriftführer oder ein vorstandsseitig
Beauftragter die schriftlichen Arbeiten zu erledigen hat. Uber alle Sitzungen ist
ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und in der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen ist.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind aus schriftlichem Wege zu
bewirken.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf seiner Mitglieder, worunter sich
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter besinden muß, anwesend sind. Er tritt
zusammen, so oft es die Geschüftsverhältnisse erforderlich erscheinen lassen oder
zwei seiner Mitglieder eine Sitzung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Scheidet im Laufe des Vereinsjahres ein Vorstandsmitglied aus oder ist
dasselbe dauernd behindert, so kann der Mitglieder-Ausschuß den Vorstand durch
Zuwahl ergänzen. Die nächste Mitglieder-Versammlung hat aber die Wahl zu
genehmigen.