Full text : Schutz- und Trutz-Waffen für den gewerblichen Mittelstand in seiner Notwehr gegen die Konsumvereine und Warenhäuser

102

Organe.
a)  Vorstand.
§  5.
Der  Vorstand  besteht  aus  neun  Vereinsmitgliedern,  welche  durch  die
Mitglieder-Versammlung  gewählt  werden.
Die  Wahl  geschieht  durch  Zuruf,  wenn  nicht  von  irgend  einer  Seite  dagegen ­
  Widerspruch  erfolgt,  sonst  geheim  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln.
§6.
Die  Dauer  der  Vorstands-Mitgliedschaft  erstreckt  sich  auf  den  Zeitraum
von  drei  Jahren.  Mit  jeder  ordentlichen  Mitglieder-Versammlung  scheiden  nach
dem  Dienstalter  die  drei  ältesten  Vorstandsmitglieder  aus.  Bei  gleichem  Dienstalter ­
  entscheidet  das  Los.  Wiederwahl  ist  zulässig.
Die  Vorstandsmitglieder  können,  wenn  wichtige  Gründe,  insbesondere  grobe
Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  Ausübung  des  Amtes  dazu,  vorliegen,
jederzeit  ihrer  Stellung  auf  Beschluß  der  Mitglieder-Versammlung  enthoben
werden.
§  7.
Der  Vorstand  wählt  unter  sich  einen  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer
und  einen  Kassenführer,  sowie  je  einen  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  oder
dessen  Stellvertreter,  bei  dessen  Behinderung  ein  anderes  Vorstandsmitglied,  hat
alle  Versammlungen  zu  leiten,  während  der  Schriftführer  oder  ein  vorstandsseitig
Beauftragter  die  schriftlichen  Arbeiten  zu  erledigen  hat.  Uber  alle  Sitzungen  ist
ein  Protokoll  zu  führen,  welches  vom  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu
unterzeichnen  und  in  der  nächstfolgenden  Sitzung  zu  verlesen  ist.
Die  Einladungen  zu  den  Vorstandssitzungen  sind  aus  schriftlichem  Wege  zu
bewirken.
Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  fünf  seiner  Mitglieder,  worunter  sich
der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  besinden  muß,  anwesend  sind.  Er  tritt
zusammen,  so  oft  es  die  Geschüftsverhältnisse  erforderlich  erscheinen  lassen  oder
zwei  seiner  Mitglieder  eine  Sitzung  schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  verlangen. ­

Scheidet  im  Laufe  des  Vereinsjahres  ein  Vorstandsmitglied  aus  oder  ist
dasselbe  dauernd  behindert,  so  kann  der  Mitglieder-Ausschuß  den  Vorstand  durch
Zuwahl  ergänzen.  Die  nächste  Mitglieder-Versammlung  hat  aber  die  Wahl  zu
genehmigen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.