Full text : Schutz- und Trutz-Waffen für den gewerblichen Mittelstand in seiner Notwehr gegen die Konsumvereine und Warenhäuser

Der  Beschlußfassung  der  Mitglieder-Versammlung  unterliegen  insbesoàre:
1.  Anträge  des  Vorstandes  und  der  Mitglieder.
2.  Berufungen  der  Mitglieder  gegen  Ausschlußbeschlüsse  des  Vorstandes.
3.  Satzungsänderungen  und  Auflösung  des  Vereins.
Geschäftsjahr.
§  14.
Der  Verein  ist  am  6.  Juni  1902  gegründet  worden.
Dos  Geschäftsjahr  des  Vereins  fällt  mit  dem  Kalenderjahr  zusammen.
Geschäftsordnung.
§  15.
Durch  eine  besondere  vom  Vorstande  ausgearbeitete  und  von  der  Mitglieder-Versammlung ­
  genehmigte  Geschäftsordnung  werden  alle  Einzelheiten,  als
Abgabe  und  Beaufsichtigung  der  Rabattmarken,  Auszahlung  der  Sparbücher  und
dergl.  geregelt.
Falls  sich  nachträglich  Änderungen  der  Geschäftsordnung  als  notwendig
erweisen  sollten,  ist  der  Vorstand  mit  Genehmigung  des  Mitglieder-Ausschusses
befugt  solche  vorzunehmen.  Die  Mitglieder  sind  innerhalb  einer  Woche  davon
in  Kenntnis  zu  setzen.
Satzungsänderung.
§  16.
Über  Satzungsänderungen  hat  die  Mitglieder-Versammlung  zu  beschließen.
Zur  Gültigkeit  dieser  Beschlüsse  ist  es  erforderlich,  daß  dreiviertel  der  anwesenden ­
  stimmberechtigten  Mitglieder  dafür  stimmen.
Auflösung.
§  17.
Der  Verein  kann  nur  durch  Beschluß  der  Mitglieder-Versammlung  aufgelöst
  werden.
Anträge  auf  Auflösung  des  Vereins  können  vom  Vorstande  oder  von
mindestens  50  Mitgliedern  gestellt  werden.
Die  beantragte  Auflösung  ist  den  Mitgliedern  vom  Vorstande  schriftlich
mitzuteilen.
Die  entscheidenden  Beschlüsse  müssen  sodann  in  zwei  Mitglieder-Versammlungen
  gefaßt  werden,  zwischen  denen  eine  vierzehntägige  Pause  liegen  muß,
und  muß  der  Beschluß  zur  Auflösung  in  jeder  dieser  Versammlungen  eine
Mehrheit  von  drei  Viertel  der  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder  gefunden
haben.
            
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