Full text : Schutz- und Trutz-Waffen für den gewerblichen Mittelstand in seiner Notwehr gegen die Konsumvereine und Warenhäuser

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§8.
Der  Vorstand  leitet  den  Verein  und  vertritt  ihn  in  allen  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Angelegenheiten  nach  innen  und  außen  unbeschränkt.
Er  zeichnet  für  den  Verein,  indem  zu  dessen  Namen  die  eigenhändige  Unterschrift ­
  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  und  mindestens  die  noch  eines
weiteren  Vorstandsmitgliedes  hinzugefügt  wird.
§  9.
Ter  Vorstand  ist  insbesondere  verpflichtet:
1.  Ein  Mitgliederverzeichnis  zu  führen  und  stets  auf  dem  Laufenden  zu
erhalten,  sowie  für  die  Veröffentlichung  von  Neueintritten  und  Ausschlüssen  zu
sorgen.
2.  Für  Buchführung  zu  sorgen,  soweit  solche  für  die  Zwecke  des  Vereins
erforderlich.
3.  Der  ordentlichen  Mitglieder-Versammlung  Jahresbericht  und  Rechnungsablage ­
  für  das  verflossene  Jahr  zu  erstatten.
4.  Die  Akten  des  Vereins  sorgfältig  zu  führen  und  aufzubewahren.
5.  Die  nach  der  Satzung  nötigen  Maßregeln  und  Anordnungen  vorzunehmen
und  für  die  Veröffentlichung  derselben,  soweit  vorgeschrieben,  Sorge  zu  tragen,
überhaupt  Beschlüsse  der  Vereinsorgane,  soweit  vorgeschrieben,  in  geeigneter
Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.
Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  nach  seinem  Ermessen  die  notwendigen  Sparmarken ­
  und  Sparbücher  für  Rechnung  des  Vereins  anzuschaffen.  Sonstige  Ausgaben ­
  für  den  Verein  kann  der  Vorstand  selbständig  für  jeden  einzelnen  Fall  bis
zu  150  Mk.  beschließen,  bei  höheren  Beträgen  ist  die  Zustimmung  des  Mitglieder»
Ausschusses  erforderlich.

b)  Mitglieder-Ausschutz.
§  10.
Zur  Unterstützung  der  Geschäftsführung  des  Vorstandes  wird  ein  Mitglieder-Ausschuß,
  bestehend  aus  12  Vereins-Mitgliedern,  von  der  Mitglieder-Versammlung ­
  gewählt,  welcher  nur  gemeinsam  mit  dem  Vorstand  beraten  und  beschließen ­
  kann.
Die  Wahl  erfolgt  auf  drei  Jahre,  Wiederwahl  ist  zulässig.  Scheidet  im
Laufe  des  Geschäftsjahres  ein  Ausschußmitglied  aus,  so  kann  der  Ausschuß  sich
durch  Zuwahl  ergänzen.  Diese  Zuwahl  gilt  jedoch  nur  bis  zur  nächsten  Mitglieder.
Versammlung.
            
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