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§8.
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten nach innen und außen unbeschränkt.
Er zeichnet für den Verein, indem zu dessen Namen die eigenhändige Unterschrift
des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und mindestens die noch eines
weiteren Vorstandsmitgliedes hinzugefügt wird.
§ 9.
Ter Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
1. Ein Mitgliederverzeichnis zu führen und stets auf dem Laufenden zu
erhalten, sowie für die Veröffentlichung von Neueintritten und Ausschlüssen zu
sorgen.
2. Für Buchführung zu sorgen, soweit solche für die Zwecke des Vereins
erforderlich.
3. Der ordentlichen Mitglieder-Versammlung Jahresbericht und Rechnungsablage
für das verflossene Jahr zu erstatten.
4. Die Akten des Vereins sorgfältig zu führen und aufzubewahren.
5. Die nach der Satzung nötigen Maßregeln und Anordnungen vorzunehmen
und für die Veröffentlichung derselben, soweit vorgeschrieben, Sorge zu tragen,
überhaupt Beschlüsse der Vereinsorgane, soweit vorgeschrieben, in geeigneter
Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Der Vorstand ist ermächtigt, nach seinem Ermessen die notwendigen Sparmarken
und Sparbücher für Rechnung des Vereins anzuschaffen. Sonstige Ausgaben
für den Verein kann der Vorstand selbständig für jeden einzelnen Fall bis
zu 150 Mk. beschließen, bei höheren Beträgen ist die Zustimmung des Mitglieder»
Ausschusses erforderlich.
b) Mitglieder-Ausschutz.
§ 10.
Zur Unterstützung der Geschäftsführung des Vorstandes wird ein Mitglieder-Ausschuß,
bestehend aus 12 Vereins-Mitgliedern, von der Mitglieder-Versammlung
gewählt, welcher nur gemeinsam mit dem Vorstand beraten und beschließen
kann.
Die Wahl erfolgt auf drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im
Laufe des Geschäftsjahres ein Ausschußmitglied aus, so kann der Ausschuß sich
durch Zuwahl ergänzen. Diese Zuwahl gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitglieder.
Versammlung.