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Z.B.: Ein Bäcker, der 14 Proz. Rabatt geben sott, zahlt 14 Mk.
bar für 100 Mk. nominale Rabattmarken, ein Fleischer, der 8 Proz.
Rabatt geben soll, zahlt 8 Mk. bar für 100 Mk. nominale Rabattmarken
usw. Diese Marken geben dann die Gewerbetreibenden an
diejenigen Mitglieder des Konsumvereins, welche bei ihnen einkaufen,
als Unterlage für die später auszuzahlende Dividende, indem
die Mitglieder durch Einreichung der Marken ihren Anspruch auf
den Bäcker- und Fleischer-Rabatt begründen. Aus diesem Sachverhältnis
ist ersichtlich, daß der Konsumverein in dieser Tätigkeit
lediglich eine Vermittlerrolle übt, welche als ein Geschäftsbetrieb im
Sinne des Gesetzes in keiner Weise aufgefaßt werden kann.
Als Beweis für die richtige Schilderung des Markensystems
berufe ich mich auf das Zeugnis der Obermeister der Innungen,
aber auch die Vorstandsmitglieder des Konsumvereins werden diesen
Tatbestand nicht in Abrede nehmen, wenn sie vernommen werden.
II. Dieses vorstehend gekennzeichnete Markensystem ist gesetzwidrig,
es verstößt gegen § 1 und § 149 des Genossenschaftsgesetzes,
und der Vorstand des Konsumvereins, der dieses Markensystem übt,
ist nach den angezogenen gesetzlichen Bestimmungen strafbar.
In wohlerwogener gesetzgeberischer Absicht hat das Genossenschaftsgesetz
in seinem § 1 bestimmt, daß nur solche Gesellschaften in
der Rechtsform der Genossenschaft geschäftlich tätig werden dürfen,
die mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs
die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder
bezwecken. Es kommt also in vorliegenden! Falle daraus an, zu
prüfen, ob das Markensystem, wodurch die Konsumvereine die Gewerbetreibenden
bedrücken, einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
darstellt. Davon kann aber aus zwei Gründen keine Rede sein.
Erstens zeigt eine einfache Überlegung der sogenannten Lieferanteneinrichtung
bei deni Konsumverein, daß hierbei ein gemeinschaftlicher
Geschäftsbetrieb gar nicht in Frage kommt. Weil der
Konsumverein diese Geschäfte nicht betreiben will, deshalb hat er
die betreffenden Rabattmarken eingeführt.
„Der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb", den § 1 des Genossenschaftsgesetzes
als allgemeines Erfordernis für den Begriff
und die Tätigkeit einer jeden Genossenschaft aufstellt, erfordert aber
gerade, daß der Konsumverein durch seine Tätigkeit einen Austausch
zweier wirtschaftlichen Leistungen unter Verkäufern und Käufern
selbst bewirkt.