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Daraus folgt, daß sich keine andere irgendwie
eingetragene Genossenschaftmitdem Markensy
stem befassen darf.
So ist die Rechtslage für das Gesetz vom 27. März 1867 und
für das Gesetz vom 4. Juli 1868, da auch der dritte gesetzgebende
Faktor, das Herrenhaus, den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses
beigetreten ist. Denn in den bezüglichen Verhandlungen ist nichts
gesagt, was irgendwie der Übereinstimmung von Regierung und
Abgeordnetenhaus widerspräche.
Aber auch für die Rechtslage des § 1 des Reichsgesetzes ist
alles dasselbe geblieben.
Denn in der besonderen Begründung des Entwurfs vom
27. November 1888 (Drucksache Nr. 28 S. 59) lautet der Eingang zu
§ 1: »Die Bezeichnung des wirtschaftlichen Zweckes der Genossenschaften
ist ohne wesentliche Änderung aus dem früheren Gesetz
übernommen."
Bei diesem direkt negativen und ausschließenden
Verhalten der gesetzgebenden Körperschaften gegen das Marken-Konsum-System,
welches das Charakteristische der Marken-Konsum-Vereine
ist, hat der Umstand, daß das Wort „namentlich" in § 1 die
später folgende Aufzählung von Genossenschaften nur als Erläuterung
von eintragungsfähigen Beispielen von Genossenschaften angesehen
wissen will, für die vorliegende Rechtsfrage gar keine Bedeutung.
Es wird diesseits nicht im mindesten bestritten, daß noch viele
Genossenschaften außer denen unter Nr. 1 bis 7 aufgeführten eintragungsfähig
sind, und daß noch viele geschäftlichen Zwecke von den
eingetragenen Genossenschaften verfolgt werden dürfen; aber das
wird bestritten, daß die Zwecke auf Grund von K o n su mmarken
erreicht werden dürfen, weil durch sie nach dem Willen des Gesetzgebers
kein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb
realisiert wird.
Obwohl dies an sich klar ist, möchte ich diese Auffassung des
„namentlich" noch weiter durch Hinweis auf die Motive zum Reichsgesetz
stützen. Hier heißt es Seite 59 zu Beginn des zweiten Absatzes
zu §1: „Die einzelnen in § 1 aufgeführten Arten von Genossenschaften
haben ztvar nur die Bedeutung von Beispielen, sollen
aber doch die wichtigeren Genossenschaftsgattungen, die sich im
Verkehr ausgebildet haben, in annähernder Vollständigkeit wiedergeben."