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Der Gesetzgeber hat also vollständig sein wollen. Tatsächlich
hat er auch eine siebente Gattung im Gesetz zugefügt, während im
Entwurf nur sechs stehen. Die Marken-Konsum-Vereine hat er
gekannt, er hat sie nicht nur nicht zugefügt, sondern schließt sich den
früheren Motiven, die sie für unpassend erklären, an. Wie könnte
man da die Tätigkeit der abgewiesenen Vereine, die doch ihre Hauptsache
ist, immanent legalisieren, indem man die Zwecke derselben für
erlaubt hält, weil es geschäftliche Zwecke wären. Nein, geschäftliche
Zwecke im Sinne von § 1 sind es, wie mehrfach gezeigt ist, nicht,
weil man mit Konsummarken keinen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb im Sinne des Gesetzes
führen kann.
III. Daß der Reichsgesetzgeber auch tatsächlich die unter II
gekennzeichnete Beschränkung gewollt hat, geht außer anderem daraus
hervor, daß es in den Motiven Seite 59 der Drucksache Nr. 28
Zeile 24 heißt: „In der Nr. 4*) (Konsumvereine) ist neben dem
Einkauf von Lebensbedürfnissen auch die Anschaffung von Wirtschaftsbedürfnissen
erwähnt" usw. Hier kommt direkt das Wort
Einkauf vor und nicht Vermittlung oder so etwas Ähnliches.
Der Gesetzgeber mußte es aber auch wollen. Denn niemand
kann verkennen, und dem ist auch öfter in den Verhandlungen Ausdruck
gegeben, daß, wenn es den Konsumvereinen gestattet sein soll,
insbesondere die großen Kategorien von Beamten als wirtschaftliche
Konkurrenten gegenüber dem einzelnen selbständigen Kaufmann wirtschaftlich
zusannnenzufassen, allein schon darin eine große Gefahr
für die einzelne selbständige Existenz liegt. Diese Gefahr wird aber
in der Tat bis zur Unerträglichkeit gesteigert, wenn so buntscheckige
Jnteressentengruppen, wie sie im Beamtenkonsumverein aus hohen
Beamten und Eisenbahnarbeitern zusammengewürfelt sind, sich nun
nicht darauf beschränken, wirtschaftlich wie jeder selbständige Kaufmann
tätig zu fein, d. h. einen Güteraustausch des Erwerbslebens
als Käufer oder Verkäufer herbeizuführen, sondern
auch noch dazu übergehen, quasi Agenturen zu betreiben, bei denen
sie es in der Hand haben, durch die ungeheure Anzahl ihrer Mitglieder
die einzelnen Geschäfte durch Ausschluß von ihrer Kundschaft
so gut wie zu boykottieren.
1) Ist später umnumeriert wegen der oben erwähnten Einschiebung einer noch bekannt
gewordenen Genossenschaftsgattung.