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Alle diese Unzuträglichkeiten hat der Gesetzgeber vorausgesehen
und ihnen durch den ausdrücklichen Ausschluß
des Markensystems vorbeugen wollen.
Welche sozialen Mißstände sich entwickeln werden, wenn der Bedrückung
der Geschäftswelt durch dies Markensystem kein Riegel vorgeschoben
wird, kann ganz genau vorausgesagt werden. Bis jetzt
haben die Konsulnvereine durch das Markensystem schon einen
Schaden von über .... Millionen Mark den Geschäftsleuten zugefügt;
viele Hunderte von Existenzen sind wankend, viele Tausende
unzufrieden geworden.
IV. Hervorgehoben soll insbesondere noch werden, daß die
Straflosigkeit der Übung des Marken- und Rabattsystems auch nicht
aus dem Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, daß der Vorstand
des Konsumvereins derartige Vertragsabschlüsse über Rabattbezug
seiner Mitglieder nur gewissermaßen neben seiner Haupttätigkeit
vornähme, die zweifellos auf Förderung des Erwerbes und der
Wirtschaft seiner Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes
gerichtet sei.
Wenn auch nicht jede einzelne Handlung oder Maßnahme des
Vorstandes an sich als ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb sich
darstellen muß, um im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes als
erlaubt zu gelten, so muß dieses Erfordernis allerdings zweifellos
an diejenigen Handlungen und geschäftlichen Maßnahmen des Vorstandes
gestellt werden, die sich ständig wiederholen und
die deshalb in ihrer Gesamtheit und bei großem
Umfang sozusagen einen besonderen Geschäftszweig
darstellen, der auch wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung
den Anforderungen des § 1 des mehrgedachten Gesetzes entsprechen
muß.
Daß aber dieses sogenannte Rabatt- und Markensystem eine
große wirtschaftliche Bedeutung hat, kann mit Fug nicht bestritten
werden, daß es den Erfordernissen des § 1 des Genossenschaftsgesetzes
nicht entspricht, ist vorstehend eingehend gezeigt.
Damit zeichne ich hochachtungsvoll als der Staatsanwaltschaft
gehorsamster