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Auch muß gerügt werden, daß mit einer offensichtlichen Geflissenheit fast
immer nur von unpersönlichen Betriebsformen geredet wird, ohne von
den Personen zu sprechen, die handelnd hinter diesen Betriebsformen stehen,
ja ohne welche diese Betriebsformen gar nicht denkbar sind.
Die Existenzberechtigung einer Betriebsform hangt also sehr eng zusammen
mit der Berechtigung der Existenz von physischen Personen. Die Kleinbetriebe
sind Wohl nie im Besitz von Aktiengesellschaften, sie können nicht einfach abgeschrieben
und damit aus der Welt geschafft werden. Sie sind meist Besitz--tümer
von lebenden Menschen, welche durch sie eine bestimmte Position im
Staate einnehmen. Von diesen Menschen reden die Herren Liberalen und
freisinnigen also meist nicht. Fragt man sie, was die anfangen sollen, so erhält
man die Antwort: Etwas anderes! Was . . . wird nicht gesagt. Etwas Besseres,
als sie früher hatten, würde es wohl nicht sein, und jemand zu etwas Schlechterem
raten, wäre weder liberal noch freisinnig. Damit aber ist den Besitzern der
Kleinbetriebe nicht geholfen, denn sie existieren und haben auf Grund dieser
ihrer Existenz das Recht auch weiter zu existieren, ja sie haben sogar fraglos
ein gutes Recht darauf, daß ihnen ihre die physische Existenz erst ermöglichende
wirtschaftliche Existenz nicht durch starres Festhalten an verhängnisvollen gesetzlichen
Maßnahmen entzogen, oder technisch ausgedrückt, daß sie nicht ohne Entschädigung
expropriiert werden. Einer Expropriation aber kommt es für zahlreiche
Gewerbetreibende gleich, wenn durch die Gesetzgebung Einrichtungen wie
Konsumvereine und Warenhäuser geschaffen sind und geduldet bleiben, welche
ihnen die Kundschaft mit Gewalt entziehen. Analog den Gesetzen über die
Expropriation kann daher jeder Gewerbetreibende fordern, daß nicht sein durch
das starre Festhalten an der Gewerbefreiheit in Aussicht stehender Ruin einfach
als neuer Beweis für die Uberflüssigkeit seines Betriebes registriert werde,
sondern daß umgekehrt in eine prinzipielle Erörterung über die Nützlichkeit des
eingeführten Prinzips vom freien Spiel der Kräfte an der Hand der nunmehr
zahlreich vorliegenden Erfahrungen eingetreten werde.
§ 9.
Von seiten der Landwirtschaft sind solche Forderungen auch gestellt worden, W'N
und zwar mit großer Einmütigkeit und logischer Folgerichtigkeit, da die Inter- »wtswcn^Stadt u.
essen von Groß- und Kleinbetrieb sich hier decken. Trotz des unglaublichsten
Widerstandes der gesamten manchesterlichen Presse ist wenigstens auf dem Gebiete
der Börsengesetzgebung sowie des veterinären und sanitären Grenzschutzes
eine bemerkenswerte Einschränkung des freien Spieles der Kräfte zum Segen
der Volkswohlfahrt erfolgt.
Leider ist als Niederschlag der langen Kämpfe eine tiefgehende Erbitterung
zwischen dem städtischen gewerblichen Mittelstand und der Landwirtschaft ent-Such»land,
Schutz- und Trutz-Waffen. 2