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worden. Er allein scheint mir geeignet, die Befreiung von der brutalen Anwendung
des Großkapitals zu ermöglichen."
Was soll das heißen: „ich vertrete nur den weiteren Parteibegriff"? So
etwas gibt es doch höchstens in Wölkenkuckucksheim. Hier auf unserer Erde sagt
man in solchem Falle: Dieser weitere Parteibegriff ist ein Widerspruch in sich
selbst, und der Träger desselben darf stolz sagen „meine Partei, das bin ich".
Denn jede größere Mitgliederzahl würde bedingen, daß Mitgliederbeiträge festgesetzt
und Ämter eingerichtet würden. Das erstere könnte leicht als „verfassungsmäßig
nicht zu Recht bestehender Tribut eines einzelnen an einzelne", das zweite
als Verstoß gegen die „Gleichheit vor dem Gesetz" angesehen werden, da der
Vereinsvorsitzende vor Gericht eine andere Verantwortlichkeit hat als ein Mitglied.
Davon, daß das Bestehen aller menschlichen Gemeinschaften von jedem noch
Opfer an persönlicher Freiheit fordert, welche nicht in der Verfassung stehen, und
daß diese ungeschriebenen Gesetze oft stärker sind und mehr bedeuten als die
Verfassungsparagraphen, davon scheint Herr Staudinger keinen Begriff zu haben,
wenn er immer mit der Verfassung als Probierstein für seine und anderer
Handlungen herumläuft. In welchem engen Horizont muß sich doch das Leben
„solcher Parteigröße" abspielen!
Und solcher Mann will einen anderen, der in offenster und loyalster Weise
seinen von vielen Hunderttausenden vertretenen Standpunkt kennzeichnet, der
politischen Unredlichkeit zeihen?
§19.
Natürlich hat nun der papierne Herr Verfassungsoberkontrolleur aus der
Klause seines Einsiedlerkrebstums heraus gar nicht gemerkt, daß er mit seinem
blindwütigen Streben die verfaffungsrechtlichen Grundsätze hochnotpeinlich zu
wahren, bei den Konsumvereinen an die ganz falsche Adresse gekommen ist und
von diesen Aftergenossenschaften auf das gröblichste gemißbraucht wird.
An sich ist sein Gedanke, daß das Genossenschaftsprinzip eine große Hilfe
gegen die brutale Anwendung des Großkapitals werden und sein kann, gar nicht
übel, nur hätte er als Philosoph nicht unbesehen alle die im § 1 des Genossenschaftsgesetzes
aufgezählten Vereinigungen, einfach weil sie dort friedlich zusammengesperrt
sind, als gleichwertig hinnehmen sollen. Wenn der Gesetzgeber
einen Stieglitz und einen Finken gleichmäßig schützt, so ist doch ein Finke noch lange
kein Stieglitz, und da Herr Staudinger angeblich jede Maßregel und jede Handlung
prüft, hätte ihm doch nicht entgehen dürfen, daß die große Genossenschaftssamilie,
die in § 1 heimatberechtigt ist, sehr verschiedenartige Glieder in sich
begreift. Er mußte als Freund und also auch wohl als Kenner des Genossenschastsgedankens
vor allen Dingen wissen, daß Schulze-Delitzsch in einem Vortrag,
den er über „Soziale Rechte und Pflichten" am 14. Februar 1866
Das Wesen der
Konsumvereine
widerspricht dem
genossenschaftlichen
Grundsatz
der Selbsthilfe.