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Der Erlaß des
Herrn Eisenbahnministers.
machen können. Die Geheimräte aber an der Spitze der Beamtenkonsumvereine
ziehen das trojanische Pferd mit in das gefährdete Gemeinwesen. Sie sollten
ihre staatsauflösende Tätigkeit je eher, desto besser einstellen.
§38.
Von diesem Gesichtspunkt aus hat sich Exzellenz v. Budde ein nicht hoch
genug zu schätzendes Verdienst um den Staat erworben, indem er seine vortreffliche
Verfügung betreffs der Normen erließ, unter denen sich Eisenbahnbeamte
nur an der Verwaltung von Konsumvereinen beteiligen dürfen. Da dieser Erlaß
für alle Zeiten ein wichtiges Dokument echt staatsmännischen
Denkens und Handelns bleiben wird, auf welches der gewerbliche Mittelstand
überall in deutschen Landen voll berechtigter Hoffnung auf einen Umschwung
der Regierungsanschauungen über die Gefahren der Konsumvereine in herzlichster
Dankbarkeit hinblickt, so möge er hier im Wortlaut folgen:
„In dem Erlasse vom 20. November 1900 ist schon darauf hingewiesen, daß
kein Anlaß vorliegt, Beamten der Staatseisenbahnverwaltung die Beteiligung
an der Verwaltung von Konsumvereinen, soweit diese sich auf die Verfolgung
lediglich privatwirtschaftlicher Zwecke in einer für Beamte angemessenen Form
beschränken, zu untersagen; nur dürfe §en Beamten in Rücksicht auf solche Nebenämter
eine Einschränkung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht zugestanden, insbesondere
auch nicht gestattet werden, während der Dienststunden im Interesse
der Konsumvereine tätig zu sein. Auch solle, soweit Beamtenkonsumvereinen von
der Staatseisenbahnverwaltung ausnahmsweise fiskalische Räumlichkeiten zum
Geschäftsbetriebe überlassen sind, eine ortsübliche Vergütung ausbedungen werden.
Im Anschluß hieran bemerke ich, daß es im allgemeinen erwünscht ist,
wenn der Warenbezug seitens der Bediensteten der Staatseisenbahnverwaltung
möglichst überall durch Vermittelung des Klein- und Zwischenhandels vor sich
geht. Hierbei lassen sich zur Erreichung ähnlicher Vorteile, wie die Konsumvereine
ihren Mitgliedern gewähren, in geeigneten Fällen Vereinbarungen mit
Kaufleuten dahingehend treffen, daß den Beamten beim Bezüge gewisser Mengen
oder bei Erfüllung gewisser anderer Bedingungen Preisnachlässe gewährt werden
sRabatt-Spar-Vereine). Derartige Abmachungen sind zurzeit schon mehrfach,
insbesondere im Anschluß an die bestehenden Eisenbahnvereine geschlossen worden
und haben sich für beide Teile als durchaus vorteilhaft erwiesen.
Im übrigen ist es selbstverständlich den Beamten iiberlassen, ob sie einem
Konsumvereine, der die eingangs erwähnten Bedingungen erfüllt, beitreten wollen.
Ich mache indes daraus aufmerksam, daß die Genehmigung zur Übernahme von
Ämtern in Vorstand und Aufsichtsrat durch Beamte der Staatseisenbahnverwaltung
und die Hergäbe fiskalischer Räumlichkeiten zum Geschäftsbetriebe der