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Die Steigerung des Steuersolls in den grösseren Städten
rührt selbstverständlich daher,, dass in diesen hauptsächlich
die grossen industriellen Unternehmungen und Handelsgeschäfte
sich befinden’), sowie die reichen Rentenhesitzer
und sonstige Personen mit grossen Einkommen ihren Wohnsitz
haben, die gi’össtenteils von der Steuererhöhung betroffen
wurden. Durch diese gesteigerte Steuerleistung
wurde nicht nur der Steuerausfall, der sich bei den wirtschaftlich
Schwächeren infolge der neuen Gesetzgebung
geltend gemacht hat, ausgeglichen, sondern sogar meist
ein recht respektabler Überschuss erzielt.
ln kleineren Gemeinden dagegen, wo die grossen Betriebe,
sowie bedeutende Kapitalrenten und sonstige grosse
Einkommen verhältnismässig selten sind, gehören die Steuerpflichtigen
(von der Grund- und der Haussteuer abgesehen)
fast ausschliesslich dem Stand der Kleinbürger und Arbeiter
an, die durch die Steuerreform entlastet wurden, so
dass sich in diesen Gemeinden oft ein Defizit im Steuersoll
ergab.
Die Art und Weise, wie sich die Gesamtsteuersumme
auf die einzelnen Gemeinden verteilte, ist von grösster
Wichtigkeit, weil in Bayern die Kreis-, Distrikts- und Gemeindeumlagen
in einem Prozentsatz der Staatssteuern
ausgeschlagen werden. Bei den Kreisumlagen wurde durch
die Überschüsse der leistungsfähigeren das Defizit der
schwächeren Gemeinden mehr als gedeckt (nur Niederbayern
hat eine geringe Minderung der Steuereinnahmen aufzuweisen);
bei den Distrikts- und besonders den Gemeindeumlagen
aber machte sich der Steuerausfall häufig empfindlich
fühlbar und gab natürlich zu einer recht erheblichen
Steigerung des Umlagenprozentsatzes Anlass. Dadurch
’) In den „grösseren Städten“ betrug 1902/3 die Zahl der über
400 Mk. Steuer Zahlenden 2330 Personen, d. i. 2,19%) der Pflichtigen
überhaupt, die Zahl der über 10000 Mk. Steuer Zahlenden 92, d. i. 0,080%,
der Pflichtigen überhaupt. In den „übrigen Gemeinden“ dagegen hatten
über 400 Mk. Steuer zu zahlen 564 Personen, d. i. nur 0,22 ®/o der Pflichtigen,
mehr als 10000 Mk. hatten 13 Personen zu zahlen, d. 0,0051 ®/o
der Pflichtigen.