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Gegen die Annahme des Entwurfs führte man hauptsächlich
folgende Gründe ins Feld : Die Hauptverschiebung
sei nicht durch die Befreiungen und Ermässigungen, sondern
durch die Herabsetzung der unteren Sätze in der
Steuerskala herbeigeführt worden; das Gesetz sei daher
von zweifelhaftem Wert. Es sei im konkreten- Fall schwer
zu entscheiden, ob das Sinken des Steuersolls von der
Steuerrevision herrühre oder von einer momentanen wirtschaftlichen
Depression, (ob nicht etwa der Wegzug von
Geschäften, Kapitalisten etc.) die Ursache der Steuerabnahme
sei. Man raube den durch die Steuergesetze entlasteten
Steuerpflichtigen wieder die Wohltaten der Reform.
Der Begriff „wenn sich besondere Bedürfnisse ergeben“
sei zu dehnbar. Die Autonomie der Gemeinden werde
durch das fragliche Gesetz gefährdet.
Einige wollten wenigstens die Zeitdauer, während
welcher das Gesetz Geltung haben solle, begrenzen (bis
1. Jan. 1904). — Trotz dieser wohlbegründeten Einwendungen
fand der Entwurf in der Abgeordnetenkammer Annahme
; in der Kammer der Reichsräte wurde er jedoch
wieder abgelehnt. —
Die Gemeindeumlagen betrugen durchschnittlich in
Prozenten der Staatssteuern
>
Grössere
Städte
Übrige
Gemeinden
Königreich
1870
1880
1885
1890
1895
1898
1899
1900
1901
71
87
85
97
102
104
105
105
106 *
71
67
72
79
89
92
92
99
102
71
73
. 76
81
92
96
97
102
104
Am niedrigsten waren die Umlagen in ' Niederbayern
(1901 . . , 78%) und in Unterfranken (1901 . . , 80%),