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das im Haus steckende Kapital in Form von Haus- und
Gewerbesteuer versteuern müssen. Zugeben muss man
allerdings, dass eine vollständig gleichmässig gerechte Besteuerung
sich eben nicht durchführen liess, und so wenigstens
im allgemeinen die wirtschaftlich Schwächeren den
Vorteil haben.
3. Abzug der Tantièineii.
Eingehend wurde auch die Frage erörtert, ob die
Tantiemen abgerechnet werden dürften. Bisher waren sie
abgezogen worden, soweit sie einen „Besoldungsteil“ bildeten.
Auch in andern Bundesstaaten werden die Tantiemen
der Beamten und Direktoren vom Ertrag abgezogen. Nach
dem neuen Gesetz ist der Abzug der Tantiemen für Aufsichtsräte
nicht mehr gestattet, da diese eine solche Höhe
erreicht haben, dass sie nicht mehr als Entlohnung für
geleistete Dienste gelten können, sondern als besondere
Vergünstigungen bevorzugter Aktionäre. Die Annahme,
dass eine Doppelbesteuerung vorliege, wenn die Gesellschaft
für die Tantiemen Gewerbesteuer, und die Aufsichtsräte
noch einmal Einkommensteuer hiefür zahlen müssten,
wurde vom Minister zurückgewiesen mit der Begründung,
dass eine Doppelbesteuerung nur dann vorliege, wenn das
nämliche Einkommen in der nämlichen Hand doppelt
besteuert werde,i) nicht aber, wenn es inzwischen den Besitzer
gewechselt habe. Die von der Abgeordnetenkammer
vertretene Anschauung, dass auch die Tantiemen der Direktoren
der Besteuerung unterliegen sollten, fand nicht
die Billigung der Kammer der Reichsräte.
Dass die Aktiengesellschaften, um die zweimalige Besteuerung
der Tantiemen zu vermeiden, dieselben gekürzt
hätten, lässt sich aus den Berichten der Aktiengesellschaften
nicht ersehen (vgl. z. B. Kap. 17, Tab. 1.
1) 1899: Bd. 10; Aussch. Vhdl. K. d. R. R. p. 540.