96
milienmitglieder, durch mildere Behandlung der CoiApagniegeschäfte
etc. Durch alle diese Gesetzesänderungen wurde
das starre Prinzip des alten Gewerbesteuergesetzes an vielen
Punkten durchlöchert, und überall dringen Bestimmungen
ein, welche die charakteristischen Merkmale der Personalbesteuerung
tragen.
Die Waffen, welche der Regierungsentwurf zum Kampf
gegen die „h as sens werten" Gewerbe geliefert hatte,
waren von der Abgeordnetenkammer grösstenteils für nicht
ausreichend befunden worden. Man liess schwereres Geschütz
auffahren, besonders zur Bekämpfung der Brauereien, Grossmühlen,
Warenhäuser, der Kunstweinfabrikation, des Klaschenbierhandels,
der Automaten u. s. w. Man könnte aber
nicht behaupten, dass dieser mit den Waffen der Steuergesetze
auf gewerbepolitischem Gebiete geführte Kampf
von besonderem Glück begünstigt gewesen wäre. Denn
wenn auch diesen sozialpolitischen Steuergesetzen ein Erfolg
nicht gänzlich abgesprochen werden kann, so wurden
doch die hohen Hoffnungen, die man daran knüpfte,
keineswegs gerechtfertigt, ln einigen Fällen bewegen
sich die Steuern, welche den als verwerflich erachteten
Betrieben auf er legt werden, in so mässigen Grenzen,
dass die Steuerlast ohne giosse Schwierigkeit getragen
werden kann. Wenn aber die steuerlichen Massnahmen
wirklich recht scharf und so weit ausgedehnt sind, als es
bei Vermeidung der Expropriation möglich ist, da wissen
oft die betroffenen Gewerbe sich mit grossem Geschick
den durch die neuen Gesetze veränderten Verhältnissen
anzupassen, indem sie entweder das Gesetz zu umgehen
verstehen und dadurch dem Steuernetze, das über sie geworfen
ist, gewandt entschlüpfen, oder die Steuern auf
andere abwälzen können. Oder es bleibt der gewünschte
Erfolg auch deswegen aus, weil das Wirtschaftsgebiet, in
welchem die fraglichen Gesetze Geltung haben, zu eng
begrenzt ist. Denn wenn man gehofft hatte, dass das Einschreiten
der bayrischen Steuergesetzgebung gegen ' die
missliebigen Gewerbe den andern deutschen Bundesstaaten