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das Signal zu gleichem Vorgehen geben werde, so hatte
man sich darin gründlich getäuscht. —
Es ist immerhin als ein Vorteil des Realsteuersystems
zu betrachten, dass man auf die gewerbepolitischen Ziele
weitgehende Rücksicht nehmen kann, während man bei der
allgemeinen Einkommensteuer nur durch eine prinzipiell
stark anfechtbare Sonderbesteuerung den als verwerflich
erachteten Gewerben beizukommen vermag. Während man,
wie oben erwähnt, durch die Steuerreform der allgemeinen
Einkommensteuer einen grossen Schritt entgegenkam,
trat man durch die Massnahmen gegen die hassenswerten
Gewerbe wieder einen halben Schritt von ihr zurück.
Man wollte eben die Vorzüge der allgemeinen Einkommensteuer
in die Steuergesetze hineinbringen und doch die
Vorteile, welche das Objektsteuersystem bietet, nicht missen.
Aber gerade dadurch wird der bayrischen Steuergesetzgebung
mehr als je der Stempel des Halben, Unfertigen
auf gedrückt. Ihre Reformbedürftigkeit besteht fort, wenn
diese auch ihren akuten Charakter eingebüsst hat. Trotz
der anerkannten Verbesserungen, welche an dem alten Bau
der Ertragssteuern vorgenommen wurden, wird er nicht
mehr lange erhalten werden können und durch einen Neubau
ersetzt werden müssen, der auf dem Fundament der
allgemeinen Einkommensteuer errichtet wird, i)
1) Iin Steuerausschuss der Abgeordnetenkammer wurde am 19. Juni
190‘2 ein Antrag eingebracht: „Der Ausschuss wolle beschliessen, der
Kammer der Abgeordneten folgenden Antrag zu unterbreiten: Es sei an
die kgl. Staatsregierung die Bitte zu richten, zu Beginn der nächsten
Landtagssession einen Gesetzentwurf in Vorlage zu bringen, durch welchen
eine allgemeine progressive Einkommensteuer zur Einführung
gelangen soll, und die bestehenden Gesetze, Einkommen-, Kapitalrenten-,
Gewerbe- sowie Haus- und Grundsteuer betreffend, ausser Wirksamkeit
zu treten haben. Diese Einkommensteuer wäre durch eine Vermögenssteuer
zu ergänzen “
Finanzminister Freiherr von Riedel erklärte, er könne auf dem
vorgeschlagenen Weg der allg. Einkommensteuer nur unter dem Vorbehalt
folgen, dass statt der Vermögenssteuer, bei der die Schulden abgezogen
würden, eine „Objektsteuer“ eingeführt würde, bei welcher der
Schuldabzug nicht erlaubt sei.