Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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Auch  in  Bayern,  wo  das  alte  Ertragssteuersystem
schon  längst  wieder  im  höchsten  Grade  reformbedürftig
geworden  war,  hatte  es  blos  des  durch  die  preussische
Reform  gegebenen  äusseren  Anstosses  bedurft,  um  die
Steuerreformfrage  in  Fluss  zu  bringen.  Schon  in  den  sechziger ­
  und  siebziger  Jahren  hatten  die  gewaltigen  Umwälzungen ­
  auf  wirtschaftlichem  Gebiet,  die  Einführung  der  Gewerbefreiheit ­
  (30.  Jan.  1868)  und  Freizügigkeit  (1.  Nov.  1867),
die  Entwicklung  der  Verkehrsmittel  und  die  dadurch  hervorgerufenen ­
  Verschiebungen  in  Handel  und  Industrie,  der
wachsende  Reichtum,  das  kräftige  Aufblühen  der  Industrie
und  die  Zunahme  der  städtischen  Bevölkerung  Verhältnisse
geschaffen,  denen  die  bestehenden  Steuergesetze  durchaus
nicht  angemessen  waren.  Denn  begreiflicher  Weise  kann
ein  Ertragssteuersystem,  das  wie  das  bayerische  auf  einem
starren  Steuertarif  aufgebaut  ist,  sich  den  veränderten  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  nicht  so  leicht  anpassen  und
bedarf  öfters  einer  Revision  als  eine  allgemeine  Einkommensteuer, ­
  wo  die  Steuer  sich  nach  der  Grösse  des  Einkommens
richtet  und  daher  der  wechselnden  Leistungsfähigkeit  der
Pflichtigen  viel  mehr  Rechnung  tragen  kann.  Um  die  unhaltbaren ­
  Zustände,  die  sich  herausgebildet  hatten,  zu
beseitigen,  hatte  man  schon  im  J.  1879  eine  durchgreifende
Reform  geplant;  diese  kam  jedoch  nicht  zur  Ausführung,
sondern  wurde  blos  zu  einer  oberflächlichen  Revision  abgeschwächt, ­
  indem  nur  die  allergröbsten  Misstände  beseitigt
wurden  (im  J.  1881);  es  hafteten  aber  den  Steuergesetzen
noch  sehr  viele  Mängel  an,  die  sich  bei  der  wachsenden
Entwicklung  der  Grossindustrie  und  des  Grosshandels,  dem
Aufstreben  der  grossen  Aktiengesellschaften  und  andrerseits ­
  dem  Niedergang  des  Kleingewerbes  immer  mehr  verschärften. ­
  Die  durch  diese  Verhältnisse  herbeigeführte  ungerechte ­
  Verteilung  der  Steuerlast  machte  eine  Änderung
der  Steuergesetze  unvermeidlich.  Die  Reform  verfolgte
nicht  von  vorn  herein  den  Zweck,  neue  Steuerquellen  dem
Staate  zu  eröffnen;  nicht  fiskalische  Tendenzen  waren
massgebend,  sondern  die  wirtschaftlichen  Interessen
gaben  den  Ausschlag.  Wie  ein  roter  Faden  zieht  sich  der
            
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