Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

1.  Besteuerungsgrundlagen.  (Art.  4.)
Da  es  ausgesprochener  Massen  das  Ziel  der  Steuerreform ­
  war,  den  späteren  Übergang  zur  allgemeinen  Einkommensteuer ­
  in  die  Wege  zu  leiten,  hatte  man  gehofft,
und  die  Kammern  hatten  auch  diesem  Wunsche  Ausdruck
gegeben,  dass  „die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  mit
progressiv  auf  steigenden  Sätzen  tunlichst  allgemein ­
  angewendet  werde,  und  lediglich  für  minder  leistungsfähige ­
  Gewerbe  eine  Steueranlage  nach  festen  Sätzen
erfolge.“!)  Trotzdem  war  in  der  Gesetzesvorlage  die  Besteuerung ­
  nach  der  Normalanlage  und  Betriebsanlage  beibehalten ­
  worden.  Die  Beibehaltung  dieses  Systems  rief
eine  so  heftige  Debatte  in  der  Abgeordnetenkammer  hervor, ­
  dass  das  ganze  Reformwerk  daran  zu  scheitern  drohte  ;
doch  siegte  schliesslich  die  Anschauung  der  Regierung,
und  die  im  Entwurf  vorgesehene  Einteilung  der  Steuer  in
N.  A.  und  B.  A.  wurde  beibehalten.  Indes  gewann  die  B.  A.
sehr  an  Bedeutung  gegenüber  der  N.  A.  Es  betrug  die
N.  A.  in  Prozenten  der  Gesamtsteuer  2)  :

Tarif  klassen  A  bis  F  ;
d.  h.  für  die  gesamte
Gewerbesteuer

Tarifklasse  A
(Handwerk  etc.)

Tarif  klasse  B
(Handelsgeschäfte
etc.)

1898/9
1900/1
1902/3

29,70
23,23
21,78

54,59
44,71
43,61

33,76
26,81
24,58

*)  Motive  1897/8.  Beil.  B<1.  14.  p.  420/1.  Aussch.  Beil.  1207.  p.
21—26.
2)  Berechnet  nach  den  statist.  Ber.  des  Statist.  Bur.
            
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