1. Besteuerungsgrundlagen. (Art. 4.)
Da es ausgesprochener Massen das Ziel der Steuerreform
war, den späteren Übergang zur allgemeinen Einkommensteuer
in die Wege zu leiten, hatte man gehofft,
und die Kammern hatten auch diesem Wunsche Ausdruck
gegeben, dass „die Besteuerung nach dem Ertrag mit
progressiv auf steigenden Sätzen tunlichst allgemein
angewendet werde, und lediglich für minder leistungsfähige
Gewerbe eine Steueranlage nach festen Sätzen
erfolge.“!) Trotzdem war in der Gesetzesvorlage die Besteuerung
nach der Normalanlage und Betriebsanlage beibehalten
worden. Die Beibehaltung dieses Systems rief
eine so heftige Debatte in der Abgeordnetenkammer hervor,
dass das ganze Reformwerk daran zu scheitern drohte ;
doch siegte schliesslich die Anschauung der Regierung,
und die im Entwurf vorgesehene Einteilung der Steuer in
N. A. und B. A. wurde beibehalten. Indes gewann die B. A.
sehr an Bedeutung gegenüber der N. A. Es betrug die
N. A. in Prozenten der Gesamtsteuer 2) :
Tarif klassen A bis F ;
d. h. für die gesamte
Gewerbesteuer
Tarifklasse A
(Handwerk etc.)
Tarif klasse B
(Handelsgeschäfte
etc.)
1898/9
1900/1
1902/3
29,70
23,23
21,78
54,59
44,71
43,61
33,76
26,81
24,58
*) Motive 1897/8. Beil. B<1. 14. p. 420/1. Aussch. Beil. 1207. p.
21—26.
2) Berechnet nach den statist. Ber. des Statist. Bur.