2. Normalanlage. (Art. 5.)
Eine wichtige Änderung wurde bei der Einteilung
der Normalanlagesätze vorgenommen. Früher waren
nämlich die Sätze nach der Grösse der Orte, in welchen
die Gewerbe betrieben wurden, abgestuft. Diese Ortsklassentarife
wurden jetzt aufgehoben, und als Massstab
für die Anwendung eines Tarifsatzes der Umfang und die
Ausdehnung des Geschäftes festgesetzt. Das ist gewiss
eine sehr wünschenswerte und notwendige Neuerung ; denn
man wird doch nicht behaupten können, dass die Grösse
eines Geschäftes hauptsächlich von der Einwohnerzahl des
Ortes, in welchem es betrieben wird, abhängt, in unserer
Zeit, wo sich der Absatz eines Geschäftes in keiner Weise
auf den Ort des Betriebs beschränkt, sondern der Geschäftsmann
infolge der billigen Verkehrsmittel in den weitesten
Kreisen seine Kundschaft suchen kann. Es war eine Forderung
der Gerechtigkeit, mit diesem veralteten System
aufzuräumen und den kleinen Geschäftsleuten in den grösseren
Städten die drückende Steuerlast von den Schultern
zu nehmen. — Andrerseits bemängelte man, dass durch
die jetzige Normierung der N. A. den Steuerausschüssen
ein allzu weiter Spielraum gelassen werde. Man fürchtete,
es möchten die Ausschüsse oft recht kurzsichtig zu Werke
gehen und bei der Beurteilung des Umfanges eines Geschäfts
blos die beschränkten Verhältnisse ihres Bezirks
ins Auge fassen. Auf dem Lande hält man einen Geschäftsertrag
für gross, den man in der Gressstadt nur mässig
findet. Da wäre es begreiflich, wenn ein Geschäft in einem
kleinen Orte mit der höchsten N. A. belegt würde, während
ein anderes von gleicher Ausdehnung in einer grossen
Stadt einer niedrigeren Klasse eingereiht würde. Dies suchte
man durch die Vollzugsschriften (§ 5) zu verhindern. An
Orten mit geringer Bevölkerungszahl hat die Anwendung
der geringeren Sätze die Regel zu bilden, geringfügige
Betriebe in grösseren Städten sollen eine Erleichterung erfahren,
die höchsten Sätze blos bei einem besonders ausgedehntem
Betrieb angewendet werden. Da die Vollzugs-