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Fensterrahmen-Drechslerei-Artikel
- und Möbelfabriken
(119)
Bnntpapierfabriken (122)
Käsefabriken (129 a)
Rauchtabak (34 b)
Milchcondensationsanstalten
(129 b)
Schnupftabak 34 c)
bei combiniertem Betrieb (34 d}.
Bei der Textilbranche (EI), der Metallindustrie (Eil),
der Industrie der Steine und Erden (EIII), der Holzwaren,
Gummi- und Lederwaren (VI) ist die Veranlagung nach
äusseren Merkmalen vorherrschend, während bei der Industrie
der Maschinen und Werkzeuge (IV), der Nahrungsund
Genussmittel (VII) und der chemischen Industrie (V)
die Besteuerung nach Art. 7 die Regel bildet, jedoch so,
dass immer wieder Ausnahmen verkommen. Die Anwendung
des Art. 7 ist bei den meisten Tarif nummern der
Abteilung B (Handelsgeschäfte) vorgesehen, sowie bei sehr
vielen Nummern der Abt. D und E (Gast und Schankwirtschaften,
Fabriken und sonstige, grössere gewerbliche Unternehmungen),
bei welchen bisher die Besteuerung nach dem
Ertrag noch wenig vorkam.
4. Wahl der Besteuerung nach dem Ertrag oder
nach äusseren Merkmalen. (Art. 7.)
Von tief einschneidender Bedeutung für die neue
Steuergesetzgebung ist, dass durch Art. 7 gestattet ist, die
Betriebsanlage nach dem jährlichen Ertrag des Gewerbes
zu bemessen, wenn die Festsetzung derselben nach äusseren
Merkmalen einen „zu hohen oder zu niedrigen Steuersatz
ergeben würde.“ Dieser Artikel muss, richtig angewandt,
sehr gut wirken; es können dadurch die Härten,
die naturgemäss oft aus der Merkmalsbesteuerung entspringen,
ausgeglichen werden. Der Druck, den besonders