—. 10
die nach dem Umsatz berechnete Steuer auf die Pflichtigen
ausübt, könnte oft unerträglich werden; da übt dann Art.
7 als Ventil seine befreiende Wirkung aus. — Misslich
ist nur, dass oft die Steuersummen, die sich durch Anwendung
des Art. 6, bezw. Art. 7 ergeben, allzu verschieden
von einander sind. Es ist daher die Wahl des Steuermodus
im Einzelfalle von grosser Tragweite. Es handelt sich, wenn
zwischen Steuerausschuss und Pflichtigen über die Wahl des
Steuermodus Differenzen entstehen, um ziemlich grosse
Streitobjekte, grösser als diese bei der reinen Ertragssteuer im
allgemeinen verkommen (vgl. z. B. über die Ludwigshafener
Walzmühle Kap. 15). Eine mittlere Summe zu wählen, die
vielleicht der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen am besten
entsprechen würde, ist nicht möglich. Eine schwierige Aufgabe
ist es da immer für die Steuerausschüsse, von den
beiden Besteuerungsweisen die passende zu wählen, und
die Gefahr liegt nahe, dass manchmal Art. 7 angewendet
wird in Fällen, wo die Merkmalsbesteuerung angemessen
wäre. In den Berichten der Handelskammern werden öfters
solche Fälle mitgeteilt, und wenn auch meist auf dem Reklamationswege
diese Trrtümer beseitigt wurden, so wurde
dadurch doch den Steuerkommissionen viel überflüssige
Arbeit gemacht. —
Nach Art. 6 (äussere Merkmale) wurden besteuert:
Abteilung
Von 100
Pllichtig.
überhaupt
Von
100 Mk.
Gewerbesteuer
Durchschnittlich
trifft auf einen
nach Art. 6
Besteuerten
Ulk. Steuer
Durchschnittlich
trifft auf einen
nach Art. 7
Besteuerten
Mk. Steuer
>
1
1898/9
1900/1
1902/3
86,97
74,78
70,31
39,88
16,79
14,21
8,20
6,72
6,09
82,50
98,62
100,33
B
1898/9
1900/1
1902/3
65,57
40,62
40,56
14,98
2,72
2,06
5,74
3,38
2,62
62,01
82,89
88,68