Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

13

Die  durchschnittlich  auf  einen  Pflichtigen  treffende
Steuerleistung  betrug  1898/9...  82,50  Mk.,  1900/1...  98,62  Mk.,
1902/3  ...  100,33  Mk.  Die  N.  A.  ist  in  den  niederen  Klassen
viel  grösser  als  die  B.  A,,  bei  der  1.  Klasse  11  mal  so  gross.
Bei  der  11.  Klasse  wird  die  B.  A.  grösser  als  die  N.  A.,
um  dann  letztere  weit  zu  überholen.  Bei  einem  Ertrag
über  150.000  Mk.  beträgt  die  N.  A.  blos  den  21.  Teil  der  B.  A.

6.  Umfang  des  steuerbaren  Ertrags.  (Art.  10.)
Das  Gesetz  vom  J.  1881  enthielt  über  die  Berechnung
des  Ertrags  nicht  die  wünschenswerten  genaueren  Vorschriften, ­
  weshalb  öfters  Zweifel  entstanden,  wie  der  der
Besteuerung  unterworfene  Ertrag  zu  normieren  sei.  Bei
der  viel  grösseren  Bedeutung,  welche  die  Feststellung  des
Ertrags  im  neuen  Gesetz  hat,  war  eine  nähere  Präzisierung,
was  man  unter  „steuerpflichtigen  Ertrag“  versteht,  unerlässlich. ­


1.  Abzug  der  Schuldzinsen.
Die  Schuldzinsen  hatten  bisher  blos  abgerechnet  werden
dürfen,  soweit  sie  „zu  den  auf  die  Erzielung  des  treffenden
Jahresertrags  unmittelbar  notwendigen  Ausgaben“  gehörten,
also  die  Zinsen  für  das  Betriebskapital,  (wie  z.  B.  die  Passivzinsen ­
  aus  dem  laufenden  Contocorrent)  ;  jetzt  aber  dürfen
auch  die  Zinsen  von  solchen  Kapitalien  abgezogen  werden,
die  zur  Gründung  oder  Erweiterung  des  Betriebs
gedient  hatten.  Für  die  Industrie,  die  vielfach  mit  fremdem
Kapital  arbeitet,  ist  das  eine  bedeutende  Erleichterung.
2.  Abzugsquoten  für  die  zum  Betriebe  dienenden
Gebäulichkeiten.
Von  dem  gewerblichen  Ertrag  darf  namentlich  abgerechnet ­
  werden  der  M  i  e  t  z  i  n  s  für  die  zum  Geschäftsbetrieb
gemieteten  Grundstücke,  Gebäude  etc.,  wie  das  schon  früher
gestattet  war.  Eine  grosse  Schwierigkeit  bestand  darin,
die  Steuerpflicht  derjenigen  Gewerbetreibenden  zu  regeln,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.