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Die durchschnittlich auf einen Pflichtigen treffende
Steuerleistung betrug 1898/9... 82,50 Mk., 1900/1... 98,62 Mk.,
1902/3 ... 100,33 Mk. Die N. A. ist in den niederen Klassen
viel grösser als die B. A,, bei der 1. Klasse 11 mal so gross.
Bei der 11. Klasse wird die B. A. grösser als die N. A.,
um dann letztere weit zu überholen. Bei einem Ertrag
über 150.000 Mk. beträgt die N. A. blos den 21. Teil der B. A.
6. Umfang des steuerbaren Ertrags. (Art. 10.)
Das Gesetz vom J. 1881 enthielt über die Berechnung
des Ertrags nicht die wünschenswerten genaueren Vorschriften,
weshalb öfters Zweifel entstanden, wie der der
Besteuerung unterworfene Ertrag zu normieren sei. Bei
der viel grösseren Bedeutung, welche die Feststellung des
Ertrags im neuen Gesetz hat, war eine nähere Präzisierung,
was man unter „steuerpflichtigen Ertrag“ versteht, unerlässlich.
1. Abzug der Schuldzinsen.
Die Schuldzinsen hatten bisher blos abgerechnet werden
dürfen, soweit sie „zu den auf die Erzielung des treffenden
Jahresertrags unmittelbar notwendigen Ausgaben“ gehörten,
also die Zinsen für das Betriebskapital, (wie z. B. die Passivzinsen
aus dem laufenden Contocorrent) ; jetzt aber dürfen
auch die Zinsen von solchen Kapitalien abgezogen werden,
die zur Gründung oder Erweiterung des Betriebs
gedient hatten. Für die Industrie, die vielfach mit fremdem
Kapital arbeitet, ist das eine bedeutende Erleichterung.
2. Abzugsquoten für die zum Betriebe dienenden
Gebäulichkeiten.
Von dem gewerblichen Ertrag darf namentlich abgerechnet
werden der M i e t z i n s für die zum Geschäftsbetrieb
gemieteten Grundstücke, Gebäude etc., wie das schon früher
gestattet war. Eine grosse Schwierigkeit bestand darin,
die Steuerpflicht derjenigen Gewerbetreibenden zu regeln,