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Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Bei der
Wahl der 4 ständigen Mitglieder „soll tunlichst auf die
verschiedenen im Rentamtsbezirk vertretenen Gewerbegattungen
und besonders auch auf die vorhandenen Kleingewerbe
Rücksicht genommen werden.“ (Art. 34.) In dieser
Beziehung glaubt das Publikum vielfach Anlass zu Klagen
zu haben, insofern als die Ausschüsse oft zu einseitig aus
Vertretern einzelner Gewerbe zusammengesetzt seien.i) 2)
Wird Berufung eingelegt, so wird diese — das ist
eine Neuerung — zunächst zur nochmaligen Prüfung dem
Steuerausschuss mitgeteilt; erst wenn hier die Berufung
nicht erledigt werden kann, geht sie an die Berufungskommission
weiter. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission
kann dann noch weiter bei der beim Staatsministerium
gebildeten „Oberberufungskommission“ Beschwerde
erhoben werden. Es wurden im ganzen Kgr.
im J. 1900/1 gegen die Veranlagung der Gewerbesteuer
4858 Berufungen eingelegt, wovon 3230 berücksichtigt
wurden; ferner wurden 112 Beschwerden erhoben, wovon
38 Berücksichtigung fanden. Die Gewerbesteuersumme
wurde dadurch von 10 711312 Mk. auf 10 408 787 Mk.
reduziert.
8. Besteuerung, wenn von einer Person mehrere
Gewerbe betrieben werden. Besteuerung, wenn
mehrere Familienmitglieder Gewerbe betreiben.
BeilDohalten wurde der Art. 9 des alten Gesetzes,
welcher bestimmt, dass Personen, die mehrere Gewerbe
betreiben, deren Vereinigung durch die Natur des Unternehmens
bedingt ist, oder Detailgeschäfte, die Waren verschiedener
Gattung feilhalten, die N. A. nur einmal nach
0 Vgl. z. B. Ber. d. Hk. v Obeifranken 1900 ; p. 275. —
2) Da kommt es häufiger vor, dass der Stenerausschuss, in welchem
fast ausschliesslich etwa Angehörige des Kleingewerbestandes und des
Kleinhandels sitzen, von den Erträgnissen anderer Gewerbe übertriebene
Vorstellungen hat 'und bei der Abschätzung des Ertrags weit über das
Ziel hinausschiesst.