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chen. Bei Gewerbesteuerpflichtigen, deren Gesamteinkommen
den Jahresbetrag von 5000 Mk, nicht übersteigt, kann
mit Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigende
Verhältnisse die B. A. nach dem Ertrag berechnet
und dieselbe um höchstens 3 Steuersätze erniedrigt
werden. Eine weitergehende Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit war bei dem bestehenden Steuersystem
nicht leicht durchzuführen. Leider haben die Steuerausschüsse
von diesem Artikel nicht ausgiebig genug Gebrauch
gemacht; denn er kam im J. 1900/1 blos in der
lächerlich geringen Anzahl von 456 Fällen in Anwendung
mit einer Ermässigung von insgesamt 1399 Mk., im J.
1902/3 in 533 Fällen mit 1742 Mk. Ermässigung. Durch
die nach Art. 7 eingeführte stark progressive Besteuerung
könnte eine übermässige Belastung entstehen, wenn mehrere
Geschäftsleute ein Geschäft zusammen betreiben. Damit
eine solche Steuerüberbürdung verhindert werde, kann
(Art. 22 e) in diesem Fall eine Ermässigung der B. A. um
höchstens 4 Klassensätze erfolgen, vorausgesetzt, dass der
Gesamtertrag 20 000 Mk., und „die nach der Zahl der im
Geschäft tätigen Teilhaber für den Einzelnen sich berechnende
Quote des Gesamtertrags 5000 Mk. nicht übersteigt.“
Von grosser praktischer Bedeutung war dieser Art. nicht,
da nach ihm 1900/1 nur 142 Pfl. eine Ermässigung von
zusammen 2799 Mk., 1902/3 blos 148 Pfl. eine Minderung
von 2580 Mk. erfuhren.
10. Besteuerung der Genossenschaften. (Art. 21.)
Bei der Besteuerung der Genossenschaften wurden
die Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes vom J. 1881
unverändert beibehalten. Es sind nämlich wie nach dem
früheren Gesetz von der Steuer befreit diejenigen Genossenschaften,
welche folgende Bedingungen erfüllen:
1. auf dem Prinzip der Selbsthilfe beruhen, 2. ihre
Tätigkeit nur auf ihren Mitgliederkreis beschränken, und
3. die Erzielung eines gewerblichen Gewinns nicht anstreben.